24.11.2010

BFH: Zum Vorsteuerbezug einer Personengesellschaft aus Steuerberaterkosten

Sachverhalt

Eine Personengesellschaft (Klägerin), die über kein eigenes Personal verfügte, schloss mit einer Gesellschaft X einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Tätigkeiten der X sollten „[…] dem Zweck der KG und ihrem Geschäftsbetrieb“ dienen. Im Rahmen dieses Geschäftsbesorgungsvertrages erbrachte die X u.a. Leistungen hinsichtlich der Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschafter sowie Hilfestellungen bei Vorauszahlungsanpassungsanträgen der einzelnen Gesellschafter. X stellte die Rechnung mit Umsatzsteuer an die Personengesellschaft aus. Das Finanzamt versagte im Rahmen einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus den Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärungen und Anträgen der einzelnen Gesellschafter zusammenhingen. Im ersten Instanzenzug bejahte das FG Düsseldorf den vollen Vorsteuerabzug bei der Klägerin. Das FG Düsseldorf war der Meinung, dass der Klägerin als Leistungsempfängerin der Vorsteuerabzug zustehe, weil die Kosten dieser Leistungen Teil der allgemeinen Kosten der Klägerin seien, die direkt und unmittelbar mit ihrer unternehmerischen Betätigung zusammenhingen.

Entscheidung

Der BFH entschied entgegen dem vorinstanzlichen Urteil, dass soweit die Geschäftsbesorgungsleistungen der X für die einkommensteuerrechtlichen Belange der Gesellschafter der Klägerin verwendet würden, nicht mit dem Unternehmen der Klägerin, sondern mit der privaten Einkommensteuer ihrer Gesellschafter zusammenhängen würden. Daher sei die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht unternehmerisch veranlasst. Die Klägerin könne somit nicht die Vorsteuerbeträge abziehen, die auf die Aufwendungen für de bezogenen Dienstleistungen entfallen, die mit den einkommensteuerrechtlichen Pflichten ihrer Gesellschafter zusammenhängen würden. Mit Verweis auf frühere Rechtsprechung führte der BFH aus, dass eine Personengesellschaft nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, wenn es um betrieblich veranlasste Kosten ginge und nannte in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung die Erstellung von Jahresabschlüssen oder die Vermögensaufstellung der Personengesellschaft. Schließlich, so der BFH, sei die Einkommensteuer keine Betriebssteuer, so dass auch die Verpflichtung zur Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften als eine den persönlichen Bereich der Gesellschafter betreffende Verpflichtung angesehen werden müsse.

Betroffene Norm

§ 15 UStG

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, 09.04.2008, 5 K 3220/06 U, EFG 2009, S. 220

Fundstelle

BFH, Urteil vom 08.09.2010, XI R 31/08