28.04.2010

BMF: Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei Abgaben von Speisen und Getränken

Mit Schreiben vom 29.03.2010 teilte das BMF mit, dass hinsichtlich der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken weiterhin die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16.10. 2008 anzuwenden sind. Eine Einschränkung gilt hinsichtlich der Randziffer 3 des BMF-Schreibens vom 16.10.2008, mit der nun die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien nicht als Verzehreinrichtung anzusehen ist, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, seien keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne. Für vor dem 01.07.2010 ausgeführte Umsätze würde es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16.10.2008 als Verzehreinrichtung ansieht. 

Damit zieht das BMF Konsequenzen aus den Beschlüssen des BFH (Beschlüsse vom 15.10.2009 und vom 27.10.2009), mit denen der BFH die genannten Verfahren ausgesetzt hat, und die Frage über die Abgrenzung von Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränke dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 29.03.2010, IV D 2 - S-7100 / 07 / 10050.

Weitere Fundstellen

BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 6/08, BStBl II 2010, S. 364
BFH, Beschluss vom 15.10.2009, XI R 37/08, BStBl II 2010, S. 364
BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 3/07, BStBl II 2010, S. 364
BFH, Beschluss vom 27.10.2009, V R 35/08, BStBl II 2010, S. 364
BMF, Schreiben vom 16.10.2008, IV B 8 – S 7100/07/10050