Durch das BMF-Schreiben vom 18.03.2010 wird das BMF-Schreiben vom 04.09.2009 zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistungen in §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 01.01.2010 teilweise neu gefasst. Die Änderungen betreffen die Regelungen in den Rz. 13 und 19 zum Leistungsort bei Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z.B. eine Holding, die ausschließlich eine Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt).
Die Neufassungen sollen weiterhin klarstellen, dass nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt wurde, Unternehmern gleichzustellen seien. Diese müssten ihre USt-IdNr. gegenüber einem leistenden Unternehmer verwenden, damit die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwendbar sei. Verwendet die nicht unternehmerische tätige juristische Person keine USt-IdNr., müsse der leistende Unternehmer die USt-IdNr. erfragen.
Rz. 19 des Schreibens vom 04.09.2009 soll nun lediglich beinhalten, dass es für die Ortsbestimmung bei Leistungsbezügen juristischer Personen des Privatrechtes, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig seien, darauf ankomme, ob die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden sei. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG sei in diesem Fall nicht anwendbar.
Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die sowohl hoheitlich als auch im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG) unternehmerisch tätig seien, sei es für die Frage der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG entscheidend, ob die Leistung für die unternehmerische Tätigkeit ausgeführt worden sei. Auch hier würde § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG keine Anwendung finden. Der Fall, dass inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche sonstige Leistungen ausführen, wird in dem neugefassten Rz. 19b behandelt.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 18.03.2010, IV D 3 - S 7117/08/10001-03, DStR 2010, S. 651.
BMF-Schreiben vom 08.12.2009, IV B 9 – S-7117/08/10001 , BStBl 2009 I, 1612, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.
BMF-Schreiben vom 04.09.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001, Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.
Ansprechpartner
Martin Lohöfener | Düsseldorf

