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18.02.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Aktueller Sachstand zur Gelangensbestätigung

Die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, ist dem Bundesrat zur Entscheidung zugeleitet worden. Damit sollen einfachere und eindeutigere Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geschaffen werden. Zudem wird klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelungen die bisherigen Nachweismöglichkeiten weiterhin angewendet werden können, um einen verträglichen Übergang auf die neuen Regelungen zu ermöglichen.

Hintergrund

Die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten wurden abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. Der Verordnungsgeber wollte damit die bis dahin unterschiedlichen Belegnachweise ersetzen, also den Verbringensnachweis (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV a.F.), die Empfangsbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV a.F.) und in Versendungsfällen den handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a.F.). In der Praxis hatte dies zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Die Gelangensbestätigung soll nach dem Plan des Bundesfinanzministeriums zum einen dem liefernden Unternehmer die Nachweisführung erleichtern und zum anderen die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung verbessern. Dies sieht die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, die das BMF jetzt dem Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt hat.

Überblick über die vorgesehenen Änderungen der UStDV

Generell soll durch die vorgesehenen Änderungen der UStDV insbesondere zugelassen werden, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer soll den Nachweis (insbesondere den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet), aber grds. auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen können. Die sog. Gelangensbestätigung gilt damit nur als eine mögliche Form des Belegnachweises. 

Die jetzt vorgelegte Fassung der Elften Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung hält an der Gelangensbestätigung in der ursprünglichen Form fest (§ 17a Abs. 2 UStDV), enthält allerdings folgende Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf zur Änderung der UStDV vom 01.10.2012

Sofern der Abnehmer den Liefergegenstand durch einen von ihm beauftragten Spediteur abholen lässt, muss neben der Spediteurbescheinigung (mit Verbringensversicherung) auch ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises „vom Konto des Abnehmers“ (§ 17a Absatz 3 Nr. 2 UStDV-E) vorgelegt werden. Bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung in Fällen der Abholung des Liefergegenstandes durch den Spediteur des Abnehmers (§ 17a Absatz 3 Nr. 2 UStDV-E) Zweifel daran, dass der Gegenstand tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis anhand der anderen zugelassenen Belege zu führen (§ 17a Absatz 3 Satz 3 UStDV-E). Diese Einschränkungen, die auf Drängen der Länder aufgenommen wurden, dürften die praktische Relevanz des Nachweises der Spediteurbescheinigung mit Verbringensversicherung (§ 17a Absatz 3 Nr. 2 UStDV-E) deutlich entwerten.

Die Anregungen der Wirtschaft aus der gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf, etwa zum CMR-Frachtbrief sowie zu den Abholfällen, wurden nicht aufgegriffen.

Betroffene Norm
§ 17a UStDV

Anmerkung
Der Zeitpunkt zum Inkrafttreten der Neuregelung wurde auf den 01.10.2013 verschoben. Der Bundesrat wird sich im März 2013 mit der Änderungsverordnung befassen.

Fundstelle
Verordnung zur Änderung der UStDV vom 04.02.2013
Referentenentwurf zur UStDV vom 01.10.2012, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
Tel.:

Nico Löhr

nloehr@deloitte.de
Tel.:

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