Das BMF hat mit Schreiben vom 08.12.2009 zwei Bestimmungen des am 04.09.2009 veröffentlichten Schreibens bezüglich des Ortes der sonstigen Leistung ab dem 01.01.2010 (Zusammenfassung Deloitte Tax-News) angepasst. So wurde in Randziffer 14 des letzteren Schreibens ergänzt, dass der Leistungsort einheitlich nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG (Empfängerort) zu bestimmen ist, wenn die Leistungen sowohl für den unternehmerischen, als auch für den nicht-unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht werden. Zudem wurde Randziffer 21 des BMF-Schreibens vom 04.09.2009 erweitert. Randziffer 21 bestimmt nun, dass es nicht beanstandet wird, wenn der Steuerschuldner gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG oder gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 UStG die Güterbeförderungsleistungen und mit diesen im Zusammenhang stehende Leistungen, sowie bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und Reisevorleistungen, die tatsächlich ausschließlich im Drittland erbracht werden, nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft, obwohl sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland befindet.
Fundstelle
BMF-Schreiben 08.12.2009, Az. IV B 9 – S-7117 / 08 / 10001 , BStBl 2009 I, 1612.

