Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kommentiert hinsichtlich der Erteilung der Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke die Praxis der Finanzverwaltung im Lichte des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.09.2009.
Der BFH hatte in diesem Urteil ausgeführt, dass der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ein öffentlich-rechtlicher sei, der sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ergäbe (die Angabe der Steuernummer in der Rechnung ist zwingend notwendiger Rechnungsbestandteil). Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen könne die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden.
Laut BMF hätte daher das Finanzamt Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit zu prüfen. Alleine eine Erklärung des Antragsstellers, die Absicht zu haben, selbständig, gewerblich oder beruflich tätig zu werden, sei aber nicht ausreichend. Wenn Zweifel an der Existenz des Unternehmens bestünden, seien weitere Maßnahmen, wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG erforderlich.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 01.07.2010, IV D 3 – S 7420/07/10061 :002, BStBl I 2010 S. 625.
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Martin Lohöfener | Düsseldorf

