Hintergrund
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (sog. Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG) wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 u. a. auf die Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen ausgedehnt (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG). Die seitens der Industrie dringlich erwartete Anwendungsregelung hat das BMF mit Schreiben vom 04.02.2011 nunmehr veröffentlicht und gleichzeitig in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Insbesondere wird folgendes geregelt:
Verwaltungsanweisung
Konkretisierung der Waren
Zu den in Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz genannten Gegenständen, die der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen, werden bestimmte Warenzuordnungen näher erläutert. Sofern Zweifel bei der zolltariflichen Zuordnung der Gegenstände bestehen, verweist das BMF auf die Möglichkeit der Einholung unverbindlicher Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA).
Zusammentreffen von Waren, die unter die Anlage 3 zum UStG fallen, und anderen Waren; Warenzusammensetzungen
Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter Anlage 3 des UStG fallen, als auch Gegenstände, die nicht hierunter fallen, sind die Lieferungen getrennt zu behandeln, so dass es im Rahmen eines einheitlichen Vorgangs zu unterschiedlichen Steuerschuldnerschaften kommen kann.
Bei der Lieferung von Mischungen oder Warenzusammensetzungen, die sowohl aus in Anlage 3 zum UStG genannten Bestandteilen sowie anderen Gegenständen bestehen, sind die Bestandteile grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Sollte eine getrennte Beurteilung nicht möglich sein, sind die Waren nach dem Stoff zu beurteilen, der den Waren den wesentlichen Charakter verleiht. Werden Maschinen, Elektro- bzw. Elektronikgeräte oder Heizkessel geliefert, die aufgrund von Bruch, Verschleiß oder ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähig sind, ist stets davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen. Für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt, gelten diese Regelungen allerdings nicht, wenn sie zwar unbrauchbar geworden sind, aber noch als Gegenstände der jeweiligen Zolltarifposition erkennbar sind, wie z.B. ein mit Totalschaden verunfallter Pkw.
Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich ist im Rahmen eines Tauschs bzw. eines tauschähnlichen Umsatzes das Entgelt für jede einzelne Lieferung nach dem gemeinen Wert der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung, ggf. zu- oder abzüglich einer Baraufgabe zu bemessen.
Übergangsregelungen
Die Neuregelung ist nur für Umsätze und Teilleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt werden. Sofern bereits vor dem 01.01.2011 das Entgelt oder ein Teil davon vereinnahmt wurde, wird nicht beanstandet, wenn das vereinnahmte (Teil-)Entgelt vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wurde, so dass in derartigen Fällen eine Berichtigung der Rechnungen über Abschlagszahlungen entfällt. Bei Lieferungen vor dem 01.01.2011, für die nach dem 31.12.2010 Rechnungen ausgestellt werden, wird klargestellt, dass insoweit der liefernde Unternehmer Steuerschuldner ist und die Rechnungen die erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG aufweisen müssen.
Vereinfachungsregelung
Sofern ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, wird diese Handhabung nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragspartner diesbezüglich einig gewesen sind und der Umsatz vom Leistungsempfänger in der zutreffenden Höhe versteuert wurde.
Praxishinweis
Zu begrüßen ist die Übergangsregelung, nach der vor dem 01.01.2011 gestellte Rechnungen über vereinnahmte Abschlagszahlungen keiner Berichtigung mehr bedürfen.
Als Herausforderung für die Praxis dürften sich abweichende Steuerschuldnerschaften bei Lieferungen von Waren, die unter Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz fallen, und anderen Waren, darstellen. Hier ist in den Unternehmen Vorsorge für eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung zu treffen.
Nach wie vor dürften sich jedoch in der praktischen Handhabung Zweifelsfälle hinsichtlich der Klassifizierung der fraglichen Stoffe und Gegenstände ergeben. Dies umso mehr, als die Abfallwirtschaft regelmäßig auf der Grundlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) arbeitet. Die von der Industrie geforderte Überleitung der Abfallschlüssel laut AVV zu den maßgeblichen Zolltarifnummern ist das BMF schuldig geblieben. Ob der Vorschlag der Einholung unverbindlicher Zolltarifauskünfte in diesem Zusammenhang praxistauglich ist, wird sich zeigen. Möglicherweise bietet sich daher die „Faustregel“ an, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen solcher Stoffe und Gegenstände anzuwenden, die ihre Nämlichkeit verloren haben, wie z.B. ausgeschlachtete und durch Schrottpressen bearbeitete Kraftfahrzeuge.
Sinn und Zweck der Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung bestimmter Abfallstoffe und -gegenstände ist die Verhinderung von (weiteren) Steuerausfällen. Vor diesem Hintergrund ist ggf. anzuraten, diesem Verfahren im Zweifel den Vorrang einzuräumen, wie es auch in der Vereinfachungsregelung des BMF zum Ausdruck kommt. Gleichwohl ist von einer pauschalen Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers abzuraten, da die Vereinfachungsregelung u.E. voraussetzt, dass sowohl der liefernde Unternehmer wie auch der Leistungsempfänger ihrerseits notwendige Maßnahmen ergriffen haben, um festzustellen, ob die jeweilige Lieferung in den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fällt und dass sich ggf. beide Parteien in der diesbezüglichen Beurteilung einig sind.
Der von der Industrie erhobenen Forderung nach einer zeitlichen Übergangsfrist für die Umsetzung der Neuregelung ist das BMF nicht gefolgt. Vielmehr hat es klargestellt, dass die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens für Lieferungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2010 ausgeführt wurden. Insofern ist den Unternehmen dringend anzuraten, die Rechnungsstellung ab 01.01.2011 für unter die Neuregelung fallende Geschäftsvorfälle zu überprüfen und ggf. eine Anpassung vorzunehmen.
Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in diesem Zusammenhang die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers voraussetzt, so dass diesbezüglich geeignete Beweisvorkehrungen getroffen werden sollten.
Bei der zolltariflichen Einreihung sowie allen umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Kollegen der Service Line Indirect Tax von Deloitte gerne zur Verfügung.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 04.02.2011, IV D 3 - S 7279/10/10006
Weiterer Beitrag
USt: Erweiterung des Anwendungsbereichs des Reverse Charge-Verfahrens auf Abfälle und Industrieschrott (18.01.2011)
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