31.05.2010

BMF: Ausfuhrnachweise im ATLAS-Verfahren

Seit dem 01.07.2009 besteht die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. In Deutschland ist dies das IT-System „ATLAS-Ausfuhr“. Das BMF nimmt mit Schreiben vom 03.05.2010 zu den Auswirkungen auf den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke (Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) Stellung und ersetzt das in gleicher Sache ergangene BMF-Schreiben vom 17.07.2009 (IV B 9 – S 7134/07/10003).
 
In dem aktuellen Schreiben geht das BMF näher auf die Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren und die entsprechenden Nachweise ein. Dabei stellt das BMF unter anderem klar, dass ein Unternehmer, dem weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ der Ausfuhrzollstelle vorliegt, den Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke mit den allgemeinen nach Umsatzsteuerrecht geforderten Belegnachweisen erbringen könne. Das BMF-Schreiben geht sodann auf die Ausfuhrnachweise bei Ausfuhranmeldungen außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens, bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, bei Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr und bei Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung ein.

Das BMF-Schreiben sei grundsätzlich auf Ausfuhrlieferungen anzuwenden, die nach dem 30.06.2010 bewirkt werden. Allerdings würde es nicht beanstandet werden, wenn Unternehmer den Nachweis für vor dem 01.07.2010 ausgeführte Ausfuhrlieferungen entsprechend der Klarstellung dieses Schreibens führen würden.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 03.05.2010, IV D 3 – S 7134/07/1003.

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