Hintergrund
Bisher war gem. R 148 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 UStR die Option zur Umsatzsteuer, das heißt der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung, solange möglich, wie die Steuerfestsetzung für diese Leistung noch vorgenommen werden konnte. Dies war auch möglich, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wurde. Die Rückgängigmachung der Option wäre unter denselben Voraussetzungen möglich gewesen, d.h. solange wie die Steuerfestsetzung für die Leistung noch vorgenommen werden konnte.
Der BFH hatte in seinem Urteil jedoch entschieden, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten gem. § 16 UStG lediglich bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig wäre. In den Urteilsgründen ging der BFH unter anderem darauf ein, dass in § 9 UStG zwar nicht geregelt wäre, bis zu welchem Zeitpunkt die Option zur Umsatzsteuer zu erklären ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine erklärte Option noch rückgängig gemacht werden kann, verwies aber auf frühere BFH-Rechtsprechung, wonach die Bindungswirkung der Option ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung bejaht würde. Der BFH betonte in dem Urteil, dass es dabei nicht auf die formelle Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung, sondern auf die Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung ankäme.
Verwaltungsanweisung
Gemäß diesem BMF-Schreiben sind die dem BFH-Urteil entgegenstehenden Anweisungen in R 148 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 UStR nicht mehr anzuwenden. D.h., dass sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig wäre. In dem ab dem 01.11.2010 geltenden Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz sind die genannten Änderungen bereits in Kapitel 9.1 Abs. 3 umgesetzt.
Soweit sich der Unternehmer für vor dem 01.11.2010 ausgeführte Sachverhalte (Option zur Steuerpflicht bzw. Widerruf der Option) auf diese für ihn günstigeren Verwaltungsanweisungen beruft, soll dies nicht beanstandet werden. Das BMF-Schreiben soll im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.
Betroffene Norm
§ 9 UStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 01.10.2010, IV D 3 – S 7198/09/10002BFH, Urteil vom 10.12.2008, XI R 1/08, DStR 2009, S. 366

