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18.10.2012
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Entwurf zur (erneuten) Änderung von § 17a UStDV zum Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 30.06.2013

Das Bundesfinanzministerium veröffentlichte nun seinen Referentenentwurf vom 01.10.2012 mit einigen Erleichterungen bei den Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen, der jedoch grundsätzlich am Erfordernis der Gelangensbestätigung festhält. Ferner können die bis zum 31.12.2011 geltenden Vorschriften nunmehr neben den neuen Regeln bis zum 30.06.2013 angewendet werden.

Hintergrund

Bereits am 27.03.2012 hat das Bundesfinanzministerium einen zweiten, überarbeiteten Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses im Hinblick auf die neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorgelegt. Für die hierbei vorgesehenen Erleichterungen bei der Nachweisführung für den Unternehmer sollen nun im Referentenentwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum einen eine Rechtsgrundlage und zum anderen weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden, um insgesamt einen einfachen und sicheren Belegnachweis zu ermöglichen.

Überblick über die vorgesehenen wesentlichen Änderungen der UStDV

Es wird grundsätzlich an der Gelangensbestätigung als eindeutigem und leicht nachprüfbarem Nachweis festgehalten, wobei es den Unternehmern offen steht, den Belegnachweis mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen. Um die von der Praxis kritisierten Anwendungsschwierig-keiten in Bezug auf die Gelangensbestätigung als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen zu beheben, werden im Entwurf zur Änderung des § 17a UStDV (UStDV-E) vom 01.10.2012 Vereinfachungen für die Gelangensbestätigung sowie weitere Nachweismöglichkeiten aufgenommen.

(1) Regelungen zur Gelangensbestätigung 

  • Für die Angabe des Zeitpunkts des Erhalts bzw. des Beförderungsendes der Ware genügt die Angabe des entsprechenden Monats (statt bisher des Tages). 
  • Die Gelangensbestätigung kann zum einen von einem zur Abnahme Beauftragten (z.B. Lagerhalter oder in einem Reihengeschäft der letzte Abnehmer) unterschrieben werden und zum anderen auch ohne Unterschrift elektronisch übermittelt werden, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung vom Verfügungsbereich des Abnehmers (oder des Beauftragten) ausgeht (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit e) UStDV–E). 
  • Weiterhin wird daran festgehalten, dass die Übermittlung von Sammelbestätigungen möglich ist, wobei aber nun der durch die Sammelbestätigung abdeckbare Zeitraum auf ein Quartal begrenzt ist (§ 17a Abs. 2 Satz 2 und 3 UStDV–E). 
  • Die Gelangensbestätigung kann also auch aus mehreren Dokumenten bestehen, sofern diese alle erforderlichen Angaben enthalten (§ 17a Abs. 2 Satz 4 UStDV–E).

(2) Weitere - gleichberechtigte - Nachweismöglichkeiten

Bei Versendung durch den Lieferer oder den Abnehmer (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStDV–E) 

  • Durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der eine Unterschrift des Auftraggebers sowie des Empfängers der Lieferung enthält (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UStDV–E): Damit gilt ein vollständig und richtig ausgefüllter CMR–Frachtbrief einschließlich der Unterschrift im Feld 24 als Nachweis. 
  • Durch einen anderen Versendungsbeleg, insbesondere einer Bescheinigung der Spedition, die enthalten muss (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit b) UStDV–E):

    • Name und Anschrift des Spediteurs und das Ausstellungsdatum,
    • Name und Anschrift des Lieferers sowie des Abnehmers,
    • Bezeichnung und Menge des Gegenstands der Lieferung,
    • den Empfänger der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
    • den Monat des Endes der Beförderung,
    • eine Versicherung der Spedition hinsichtlich der Nachweisbarkeit der Angaben mit Geschäftsunterlagen im (EU-) Gemeinschaftsgebiet,
    • Unterschrift des Spediteurs (wobei die Bescheinigung ebenfalls elektronisch aus dem Verfügungsbereich des Beauftragten übermittelt werden kann, § 17a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStDV–E).
  • Bei Versendung durch Kurierdienste ist der Nachweis durch die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und das „tracking and tracing“-Protokoll zu führen (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c) UStDV–E). 
  • Bei Postsendungen, falls diese nicht wie eine Versendung durch Kurierdienste nachgewiesen werden können, bedarf es einer Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme durch den Abnehmer zusammen mit dem Nachweis über die Bezahlung der Lieferung (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 d) UStDV–E). Der (bloße) Einlieferungsschein beim Postdienstleister würde also nicht ausreichen. 
  • Im Falle der Versendung durch den Abnehmer (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV – E) kann der Belegnachweis ebenso geführt werden durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung zusammen mit einer Bescheinigung des Spediteurs (ähnlich der bisher bekannten „weißen Spediteursbescheinigung“), die folgende Angaben zu enthalten hat:

    • Name und Anschrift des Spediteurs sowie das Ausstellungsdatum,
    • Name und Anschrift des Lieferers sowie des Auftraggebers der Versendung,
    • Bezeichnung und Menge des Gegenstands der Lieferung,
    • den Empfänger der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
    • eine Versicherung des mit der beauftragten Spediteurs, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
    • die Unterschrift des Spediteurs.

Zusammenfassung und Ausblick

Mit dem neuen Referentenentwurf wird weitgehend der alte Rechtsstand wiederhergestellt, wobei in Nuancen zum einen zusätzliche Nachweise notwendig sind (z.B. Zahlungsnachweis im Falle der Versicherung des vom Abnehmer beauftragten Spediteurs, Gegenstand in ein EU-Land zu befördern) und zum anderen Erleichterungen geschaffen worden sind (z.B. durch Sammelbestätigungen oder durch elektronische Übermittlungsmöglichkeiten der Nachweise). Vor diesem Hintergrund sollten die Unternehmer die bisherig praktizierte Nachweisdokumentation auf den Prüfstand stellen, um letztlich die Rechtskonformität für die Zukunft sicherzustellen bzw. Effizienzen zu gewinnen. Der geplante Umsetzungszeitpunkt der neuen Nachweisregeln zum 01.07.2013 sollte hierfür ausreichend Zeit lassen.

Betroffene Norm 
§§ 17a UStDV

Fundstellen 
BMF, Schreiben vom 27.03.2012, IV D 3 - S 7141/11/10003-02
Referentenentwurf zur UStDV vom 01.10.2012 


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