BMF: Innergemeinschaftliches Verbringen - Handlungsbedarf bei Anwendern der Vereinfachungsregelung
Das BMF hat mit Schreiben vom 21.11.2012 zum Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung nach Abschn. 1a.2 Abs. 14 UStAE Stellung genommen. Anwender der Ausnahmeregelung sind gefordert, ihren Handlungs- und ggf. Umstellungsbedarf kurzfristig zu prüfen.
Hintergrund
Der sog. "Pommes-Erlass" ist eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz, dass eine Lieferung über die Binnenmarktgrenze beim Lieferanten zur Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland und beim unternehmerischen Warenempfänger zum innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland führt. Im Rahmen der Einführung des EU-Binnenmarkts und der Einführung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs wurde im Verwaltungsweg die Vereinfachungsregelung für Beförderungslieferungen von Großhändlern im grenznahen Raum geschaffen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist es Lieferanten im grenznahen Bereich gestattet, an ihre Kunden mit deutscher USt abzurechnen, obwohl die Ware tatsächlich aus einem anderen Mitgliedstaat an den unternehmerischen Kunden geliefert wird. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 8 UStG, der für Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet gilt und somit seit Einführung des Binnenmarkts auf die betroffenen Umsätze keine Anwendung mehr findet. Sofern die betroffenen Mitgliedstaaten der Anwendung zustimmen, kann demnach der Lieferant im Abgangsmitgliedstaat ein innergemeinschaftliches Verbringen deklarieren und nachfolgend seine Lieferung in Deutschland mit USt an den Kunden fakturieren.
Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung hat auf zwei Aspekte der Vereinfachungsregelung mit BMF-Schreiben vom 21.11.2012 Bezug genommen:
Zunächst wird klargestellt, dass diese Regelung nur für Beförderungsfälle durch den Lieferanten und nicht für alle anderen Fälle, beispielsweise für Beförderungsfälle durch den Abnehmer oder für Versendungsfälle gedacht war. Um Unklarheiten zu beseitigen, wurde daher explizit betont, dass diese Regelung nur (noch) für Beförderungsfälle durch den liefernden Unternehmer möglich ist. Des Weiteren wird auf das Einverständnis der beteiligten Steuerbehörden in beiden Staaten zu dieser Regelung abgestellt.
Praxishinweis
Lediglich bis zum 31.03.2013 kann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Wer zukünftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
Der gesamte Vorgang wird rückabgewickelt, was insbesondere die Besteuerung im Ankunftsstaat betrifft. Weiterhin wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine "reine" innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der "normalen" innergemeinschaftlichen Lieferung Nachweispflichten nach sich zieht. Diese werden i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht. Betroffene Unternehmen sollten hinsichtlich der Übergangsfristen die konkrete Vorgehensweise mit ihrem zuständigen Finanzamt abstimmen und notwendige Maßnahmen unverzüglich einleiten.
Sofern der Unternehmer die Vereinfachungsregelung für die begünstigten Beförderungsfälle durch ihn selbst in Anspruch nimmt, kann auch in Zukunft weiter so verfahren werden, vorausgesetzt eine Genehmigung des Finanzamtes wurde vor dem 1. Januar 2013 eingeholt. Ohne diese Zustimmung wären auch in diesem Fall alle verwirkten Vorgänge rückabzuwickeln.
Betroffene Norm § 1a Abs. 2 UStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 21.11.2012, IV D3 – S 7103-a/12/10002