Die vom BMF mit Schreiben vom 19.04.2010 veröffentlichten Vordrucke der Umsatzsteuer-Voranmeldung USt 1 A und der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung USt 1 E berücksichtigen nun inhaltlich als auch redaktionell die Änderungen im Umsatzsteuerrecht durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben und ersetzen ab dem 01.07.2010 die bisher verwendeten Vordruckmuster.
In Zeile 51 des Vordruckes USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung) sind neben den Leistungen gem. § 13b Abs.1 Nr. 4 (Bauleistungen) auch die Emmissionsreduktionseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetzes und die zertifizierte Emissionsreduktionen iSv. § 3 Abs. 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (ab 01.07.2010 in § 13b Abs. 1 Nr. 6 UStG) anzugeben.
In Zeile 48 wird die Erklärung redaktionell um den Zusatz § 13b Abs. 1 UStG erweitert. Sogenannte Dauerleistungen, für die die Steuer gem. § 13b Abs. 3 UStG (in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben) zumindest einmal im Kalenderjahr entsteht und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, werden in den Zeilen 48-51 eingetragen.
Die Vordruckmuster USt 1 H für Anträge auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2010 bleiben über den 01.07.2010 hinaus bestehen.
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 19.04.2010, IV D 3 – S 7344/09/10002.

