19.12.2011

BMF: Neuregelung der Buch- und Belegnachweise

Hintergrund

Am 25.11.2011 hat der Bundesrat einer Änderung der UStDV zum 01.01.2012 zugestimmt. Die Finanzverwaltung räumt aber eine Übergangsfrist bis zum 31.03.2012 ein. Mit der Änderung des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV wird angeordnet, dass der Nachweis wie folgt zu führen ist:

  • mit dem Doppel der Rechnung, §§14, 14a UStG, (wie bisher), sowie
  • durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).

Die Gelangensbestätigung stellt eine Empfangsbestätigung darüber dar, dass der Abnehmer den Gegenstand in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich erhalten hat. Demgegenüber besteht der bisherige Verbringensnachweis in einer Erklärung darüber, dass der Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmten Ort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht wird.

Verwaltungsanweisung

Wichtige Punkte des Entwurfs des BMF-Schreibens vom 07.12.2011 zur Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Die Gelangensbestätigung kann ausgestellt werden

  • als Sammelbestätigung über mehrere Gegenstände bzw. mehrere Lieferungen, wenn sich die Gelangensbestätigung jeweils darauf bezieht; 
  • bei dauerhaften Liefervereinbarungen für den (einen) vereinbarten Leistungszeitraum; 
  • und auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, z.B. per email mit Dateianhang, wenn ihre Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind, so dass die Unterschrift des Unternehmers nicht erforderlich ist.

Es ist zwischen der Versendung durch einen Spediteur und der Beförderung durch den liefernden Unternehmer selbst zu unterscheiden:

  • Bei Versendung durch einen Spediteur kann die Gelangensbestätigung auch diesem gegenüber abgegeben werden und muss sich nicht in den Unterlagen des liefernden Unternehmers befinden; in diesem Fall muss der Lieferant aber eine entsprechende Versicherung des Beauftragten besitzen und die Gelangensbestätigung auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden können.
  • Bei Beförderung durch den Unternehmer selbst muss sich aus der Gelangensbestätigung ergeben, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Bestimmungsort der Abnehmer die Lieferung erhalten hat bzw. die Beförderung geendet hat. Es ist grundsätzlich eine Unterschrift des Abnehmers erforderlich, die auch von einem Arbeitnehmer des Abnehmers geleistet werden kann.

Bei Reihengeschäften soll der in der Gelangensbestätigung genannte Abnehmer nur der Abnehmer einer warenbewegten innergemeinschaftlichen Lieferung, nicht aber der Abnehmer der sogenannten ruhenden Lieferung sein können, was in Einzelfällen zu schier unlösbaren Problemen führt.

Bedauerlicherweise lässt das BMF nach wie vor offen, wie sich der liefernde Unternehmer in der Schwebephase während der Beförderung bzw. Versendung zu verhalten hat. Insbesondere bei Abholfällen mit Beförderung durch den Abnehmer gibt es bis zum Vorliegen der Gelangensbescheinigung für den Lieferanten keine Garantie für die zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Beleglage. Eine aufwändige Bruttorechnung bei Abgang der Ware mit späterer Korrektur, wenn eine entsprechende Gelangensbescheinigung vorliegt, dürfte schwerlich mit dem Vereinfachungsmotiv der Neuregelung zu vereinbaren sein.

Weiterhin äußert sich das BMF nicht zu dem in der Praxis verbreiteten CMR Frachtbrief. U.E. ist ein vollständig aufgefüllter CMR Frachtbrief mit Empfangsunterschrift im Feld 24 einer Gelangensbestätigung gleichzusetzen, da die zu befüllenden Felder die in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV geforderten Angaben enthalten.

Fazit

Die Neuregelungen erfordern eine grundlegende Überprüfung und Anpassung der bestehenden Prozesse an der Schnittstelle zwischen der Umsatzsteuer- und der Logistikfunktion im Unternehmen. Zwar wird die Anwendung der bisherigen Regeln bis zum 31.03.2012 nicht beanstandet. Die Erfahrung bei bisherigen Umstellungen zeigt aber, dass die verbleibenden 3 Monate sehr knapp bemessen sind. Dies gilt umso mehr, als die systemseitigen Voraussetzungen für eine effiziente Erfüllung der neuen Nachweispflichten zu schaffen sind, neue Vereinbarungen mit Kunden und Spediteuren getroffen werden müssen und die damit befassten Mitarbeiter zu schulen sind.

Ob die Neuregelung wirklich eine Vereinfachung dargestellt, wie von der Finanzverwaltung angeführt wird, muss sicherlich verneint werden - schon in Anbetracht des Umstellungsaufwandes. Man tut aber gut daran, die neuen Prozessschritte von Anfang an mit Hilfe der EDV zu optimieren.

Es bleibt zu hoffen, dass sich das BMF bis zum endgültigen Erlass des Schreibens noch zu erheblicheren Praxisvereinfachungen durchringen kann, wenn die praxisfremden Neuregelungen der UStDV schon nicht mehr geändert werden können.

 

BMF: Neuer Entwurf eines Schreibens zur Gelangensbestätigung - Beitrag vom 04.04.2012
Übergangsfrist bei der Gelangensbestätigung vom 31.03.2012 auf den 30.06.2012 verlängert  - Beitrag vom 07.02.2012

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Ansprechpartner

Thomas Walz | Nürnberg