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08.03.2010
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen - umsatzsteuerliche Konsequenzen

Der BFH hat mit Urteil vom 15.01.2009 u.a. entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 04.05.2010 war diese Aussage nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. An der in diesem Schreiben vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten. Das BMF hat mit Schreiben vom 09.12.2014 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgrund des Urteils des BFH vom 24.04.2013 geändert. Siehe Deloitte Tax-News
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Seit 1. Januar 2010 findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen Anwendung, wobei die konkrete Umsetzung in der Praxis viele Fragen aufwirft. Das gerade erlassene BMF-Schreiben vom 5. März 2010 sorgt nun für mehr Klarheit.

Ausgangslage aus Sicht der Umsatzsteuer

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (siehe hierzu Deloitte Tax-News) vom 22.12.2009 (BGBl I 2009 S. 3950) unterliegen ab 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Da in der Praxis meistens bestimmte zusätzliche Leistungen, insbesondere das Frühstück, bislang nicht gesondert ausgewiesen wurden, stellt sich die Frage, wie der gesetzlich geforderte gesonderte Ausweis von Entgelt, Steuersatz und Steuer nach § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG bezüglich der „nicht begünstigten“ Leistungen erfolgen soll.

Abgrenzung der begünstigen Umsätze

Umfasst sind sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Überlassung von Campingplätzen. Unmittelbar der Beherbergung dienende Leistungen wie die Überlassung bestimmter Einrichtungsgegenstände (z.B. Fernseher), Bettwäsche, Mitunterbringung von Tieren sind auch bei gesonderter Abrechnung begünstigt. Nicht begünstigt sind u.a. die Überlassung von Tagungsräumen, Büroräumen, Parkplätzen, die Vermietung von Wohnmobilen, Schlafmöglichkeiten im Zügen und Schiffen, Tierpensionen und die Vermittlung von Beherbergungsumsätzen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigte Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind nach Auffassung des BMF insbesondere Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück), Nutzungsentgelte für Telefon und Internet, Pay-TV, Überlassung von Sportgeräten und Wellnessangebote. Die Nutzung eines Schwimmbades und die Verabreichung von Heilbädern (u.a. auch Saunabäder) kann dabei nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG begünstigt sein.

Rechnungsstellung 
Die mit Spannung erwarteten Schätzungsmöglichkeiten für die Fälle, in denen das Entgelt für die nicht begünstigten Leistungen nicht gesondert berechnet wird, sind:

  • Schätzung, beispielsweise anhand der kalkulatorischen Kosten zzgl. Gewinnaufschlag,
  • Zusammenfassung von Frühstück, Parken, Fitness, Telefon in einem Paket (Business-Package),
  • Schätzung mit 20 % eines Pauschalpreises.

Die noch in der Information der OFD Karlsruhe vom Januar 2010 enthaltene, an der lohnsteuerlichen Regelung angelehnte Pauschalierung mit 4,80 Euro findet sich in dem BMF-Schreiben für Umsatzsteuerzwecke nicht mehr (etwas anderes gilt für Lohnsteuerzwecke, vgl. Rz 16 des BMF-Schreibens).

zu den lohnsteuerlichen Konsequenzen

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 05.03.2010, IV D 2 - S 7210/07/10003 - IV C 5 - S 2353/09/10008 (2010/0166200)

Weiterer Beitrag

BMF, Schreiben vom 09.12.2014, IV D 2 - S 7100/08/10011 :009, siehe Deloitte Tax-News

Ansprechpartner

Thomas Walz | Nürnberg
Tel: +49 (911) 23074 37

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