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31.05.2010
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Übernachtungsleistungen und Verpflegungsleistungen - Nichtanwendungserlass

An der in dem Schreiben vom 04.05.2010 vertretenen Rechtsauffassung hält das BMF nicht mehr fest. Mit Schreiben vom 09.12.2014 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgrund des Urteils des BFH vom 24.04.2013 geändert. Siehe Deloitte Tax-News
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BMF-Schreiben vom 04.05.2010:

Das BMF betrachtet Verpflegungsleistungen bei Hotelübernachtungen als selbständige Hauptleistung und nicht als Nebenleistung zur Übernachtungsleistung.

Die Finanzverwaltung stellte mit BMF-Schreiben vom 04.05.2010 klar, dass das BFH-Urteil vom 15.01.2009, Az. V R 9/06, welches die Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung eingestuft hat, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden sei.
Der BFH hatte in dem ihm vorliegenden Fall die Zuordnung als Nebenleistung damit begründet, dass der auf die Verpflegung entfallende Teil des Pauschalentgeltes lediglich 12,5 % betrage und die Verpflegung von Hotelgästen eine traditionelle Aufgabe von Hoteliers sei.
Das BMF wiederum begründet den Nichtanwendungserlass mit der Regelung in Abschnitt 29 Abs. 5 der Umsatzsteuerrichtlinie. Nach Ansicht des BMF dienen Verpflegungsleistungen nicht dazu, die Übernachtungsleistungen „unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen“, sondern stellen einen eigenen Zweck dar. Dies würde dadurch verdeutlicht, dass entsprechende Übernachtungsleistungen häufig ohne Verpflegung angeboten würden, oder dass die Verpflegungsleistungen von Hotelgästen frei buch- und wählbar seien. Da Verpflegungsleistungen selbständige Leistungen seien, ist der Ort von Verpflegungsleistungen ab dem 01.01.2010 nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG dort, wo die Verpflegungsleistungen vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden. Bis zum 31.12.2009 richtete sich der Ort der Verpflegungsleistung gemäß § 3a Abs. 1 UStG a.F. danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 

Dieses BMF-Schreiben hat Auswirkungen auf den gesonderten Ausweis der Verpflegungsleistungen in der Rechnung und konkretisiert damit die umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus dem BMF-Schreiben vom 05.03.2010 (siehe hierzu Deloitte Tax-News) hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2010.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 04.05.2010, IV D 2 – S 7100/08/10011 :009.

Weiterer Beitrag

BMF, Schreiben vom 09.12.2014, IV D 2 - S 7100/08/10011 :009, siehe Deloitte Tax-News

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