BMF: Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen
Die Übergangsregelung des § 28 Abs. 4 UStG zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderungen mit Schiffen ist zum 31.12.2011 ausgelaufen.
Hintergrund
Die Übergangsregelung des § 28 Abs. 4 UStG zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderungen mit Schiffen ist zum 31.12.2011 ausgelaufen. Ab dem 01.01.2012 ausgeführte Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegen nur noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um genehmigten Linienverkehr oder Fährverkehr handelt und sich die Beförderung innerhalb einer Gemeinde vollzieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
Verwaltungsanweisung
Abschnitt 12.12 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) wurde daher entsprechend gestrichen. In Abschnitt 12.13 werden nach Absatz 10 folgende neue Absätze 10a und 10b eingefügt.
Betroffene Norm
§ 28 Abs. 4 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Anmerkung
Die Regelungen des Schreibens sind auf nach dem 31.12.2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 22.01.2013, IV D 2 – S 7244/07/10001-04