BMF: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Umgangspflegern (§ 1684 BGB)
Das BMF hält in seinem Schreiben vom 19.02.2015 fest, dass auch Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG fallen.
Inhalt
Als eine Form der Ergänzungspflegschaft fallen auch die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG. Der Umgangspfleger hat das Recht, die Herausgabe des Kindes für die Durchführung des Umgangs vom betreuenden Elternteil zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§ 1909 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Anmerkung
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist den Ausführungen entsprechend geändert worden. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben v. 19.02.2015, IV D 3 - S 7183/14/10002