BMF: Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen; Vordruckmuster USt 1 TG
Werden Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30.09.2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er als Unternehmer nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG eingeführt.
Hintergrund
Mit dem BMF-Schreiben vom 01.10.2014 wird das Vordruckmuster USt 1 TG – Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen – neu bekannt gegeben. Es ersetzt das Vordruckmuster, das mit dem BMF-Schreiben vom 26.08.2014 eingeführt wurde.
Inhalt
Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, unabhängig davon, ob er die Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen für eine von ihm erbrachte Leistung i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Art. 8 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc des StÄnd-AnpG-Kroatien).
Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG) eingeführt. Es ersetzt somit das mit BMF-Schreiben vom 10.12.2013 neu bekannt gegebene Vordruckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, sofern das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf höchstens 3 Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Anmerkung
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.09.2014 erbracht werden.
Fundstelle
BMF, Schreiben v. 01.10.2014, IV D 3 - S 7279/10/10004
Weitere Fundstelle
BMF, Schreiben v. 26.08.2014, IV D 3 - S 7279/10/10004