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22.03.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Innergemeinschaftliches Verbringen - Verlängerung der Vereinfachungsregelung

Das BMF verlängert die Übergangsregelung bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung für Unternehmer, die grenzüberschreitend Lieferungen im grenznahen Bereich ausführen.

Hintergrund

Die Finanzverwaltung hatte auf zwei Aspekte der Vereinfachungsregelung (sog. "Pommes-Erlass") mit BMF-Schreiben vom 21.11.2012 Bezug genommen und klargestellt, dass diese Regelung nur für Beförderungsfälle durch den Lieferanten und nicht für alle anderen Fälle, beispielsweise für Beförderungsfälle durch den Abnehmer oder für Versendungsfälle gedacht war. Um Unklarheiten zu beseitigen, wurde daher explizit betont, dass diese Regelung nur (noch) für Beförderungsfälle durch den liefernden Unternehmer möglich ist. Des Weiteren wurde auf das Einverständnis der beteiligten Steuerbehörden in beiden Staaten zu dieser Regelung abgestellt. Dies gilt entsprechend auch bei bis zum 31.03.2013 ausgeführten Lieferungen von Gegenständen, die vom Abnehmer befördert oder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer versendet werden, wenn für die Anwendung der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE auch in diesen Fällen eine Zustimmung der zuständigen Finanzämter vorliegt (vgl. Beitrag in den Deloitte Tax-News vom 19.03.2013).

Verwaltungsanweisung

Die im BMF-Schreiben vom 21.11.2012 für Lieferungen getroffene Übergangsregelung wird um sechs Monate verlängert. Sie gilt dementsprechend nunmehr für bis zum 30.09.2013 bewirkte Lieferungen.

Praxishinweis

Trotz der Verlängerung der Vereinfachungsregelung sollten betroffene Unternehmen hinsichtlich der oben dargestellten Übergangsfristen die konkrete Vorgehensweise mit ihrem zuständigen Finanzamt klären.
Lediglich bis zum 30.09.2013 kann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholfällen beansprucht werden. Für Lieferungen ab dem 01.10.2013 ist die Vereinfachungsregelung nur noch anwendbar, wenn der liefernde Unternehmer mit eigenen Mitteln den Liefergegenstand transportiert (Beförderungsfälle), er die Vereinfachungsregelung beantragt hat und die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat mit dieser Behandlung einverstanden sind.

Betroffene Norm
§ 1a Abs. 2 UStG

Fundstellen
BMF, Schreiben vom 20.03.2013, IV D3 – S 7103-a/12/10002
BMF, Schreiben vom 21.11.2012, IV D3 – S 7103-a/12/10002

Weitere Beiträge
BMF: Innergemeinschaftliches Verbringen - Handlungsbedarf bei Anwendern der Vereinfachungsregelung (19.03.2013)

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm

mlamm@deloitte.de
Tel.:

Nico Löhr

nloehr@deloitte.de
Tel.:

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