Datenschutz bei der Neubewertung von Bewilligungen
Aktuell: In einer ersten Reaktion hatte die Zollverwaltung daraufhin veranlasst, die entsprechenden Daten nur noch für Personen mit direkter Entscheidungsbefugnis in Zollthemen zu erheben, siehe Deloitte Tax-News.
Die im Rahmen der Neubewertung von Zollbewilligungen verschickten Fragebögen sind dem Europäischen Gerichtshof zur Beurteilung hinsichtlich der Konformität mit Datenschutzgesetzen vorgelegt worden.
Im Rahmen der Neubewertung von Zollbewilligungen sind Bewilligungsinhaber seit der Einführung des Unionszollkodex dazu aufgefordert worden, die Steueridentifikations-nummer sowie das zuständige Finanzamt sämtlicher Vorstandsmitglieder, Beiräte, Aufsichtsräte, Führungskräfte und zollrechtlich Zuständiger des Unternehmens anzugeben.
Dies hat zu Diskussionen hinsichtlich der Einhaltung von Datenschutzgesetzen geführt, die kürzlich durch den Beginn der Neubewertungen wieder an Aktualität gewonnen haben. Die Zollverwaltung hat bereits auf die Kritik reagiert und am 14.08.2017 den Hinweis veröffentlicht, dass künftig die Möglichkeit eröffnet wird, einen Teil der Unternehmensangehörigen aus dem standardisierten Antrags- bzw. Neubewertungsprozess herauszunehmen. Angegeben werden sollen nun nur noch Personen, welche eine direkte Entscheidungsbefugnis in Zollangelegenheiten haben. Zudem besteht das Angebot, vor der Datenübermittlung den zu prüfenden Personenkreis in Abstimmung mit dem Hauptzollamt festzulegen. Die Fragenkataloge wurden bereits angepasst.
Hintergrund diese Maßnahme ist offenbar ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 1404 /17 Z). Dieses hat mit einem Beschluss vom 09.08.2017 dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Abfrage der entsprechenden Informationen datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. Das Urteil ist mit Spannung zu erwarten, denn auf nationaler Ebene hatte der Bundesfinanzhof bereits 2012 entschieden, dass das im Rahmen einer AEO-Bewilligung notwendige Sanktionslistenscreening von Mitarbeitern nicht gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstößt (BFH, Urteil vom 19.06.2012 – VII R 43/11).
Vorerst ist Unternehmen, die die Fragenkataloge noch nicht beantwortet haben, zu raten, unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens lediglich die Geschäftsleitung und die Zollbeauftragen anzugeben.
Die aktualisierten Fragebögen sind hier verfügbar: Fragebögen