Einreihung von Geländefahrzeugen für die landwirtschaftliche Nutzung: Bisherige EG-Verordnung ungültig
Am 22.09.2016 veröffentlichte der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Entscheidung in der Rechtssache C-91/15. In diesem Urteil erklärt der Gerichtshof Absatz 2 des Anhangs der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1051/2009 zur Einreihung von Geländefahrzeugen für landwirtschaftliche Zwecke für ungültig und setzt ihn außer Kraft.
Sachverhalt
Das niederländische Team von Deloitte beriet in dem Rechtsstreit die Klägerin Kawasaki Motors Europe bei der Verteidigung ihrer Einreihungsauffassung über landwirtschaftliche Geländefahrzeuge gegenüber der niederländischen Zollverwaltung.
Die niederländischen Behörden stützen ihre Argumentation auf die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1051/2009 vom 03.11.2009, wonach Traktoren ähnlich der streitgegenständlichen ohne bestimmte Komponenten (Zapfwelle, hydraulischer Hub oder Winde), als „andere Zugmaschinen“ der Position 8701 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden müssen. Für diesen Abschnitt gilt ein Einfuhrzollsatz von 7%.
Die Klägerin argumentierte, dass ungeachtet des Fehlens der oben genannten technischen Komponenten, das Geländefahrzeug unter die Positionen 8701 90 11 bis 8791 90 50 der KN als landwirtschaftliche Zugmaschine einzureihen sei, weil dies den beabsichtigten Verwendungszweck darstelle. Die Einreihung in der achten Ziffer hänge von der Kapazität des Motors ab. Für den Abschnitt der „landwirtschaftlichen Zugmaschinen“ gilt ein Einfuhrzollsatz von 0%.
Entscheidung
Der EuGH entschied, dass der landwirtschaftliche Verwendungszweck des Traktors aus dessen objektiven Merkmalen und Eigenschaften abgeleitet werden kann, auch ohne, dass zwingend eine Zapfwelle, ein hydraulischer Hub oder eine Winde vorhanden ist. Dementsprechend erklärte der EuGH den Absatz 2 des Anhangs der vorgenannten EG-Verordnung für ungültig.
Die Tatsache, dass das Geländefahrzeug auch für Freizeitzwecke verwendet werden kann, ist unbeachtlich, solange eindeutig erkennbar ist, dass das Fahrzeug ein landwirtschaftliches Geländefahrzeug darstellt.
Was bedeutet das für Sie?
Die bisher durch die EG-Verordnung geltenden technischen Einschränkungen werden aufgehoben. Alle Traktoren, die zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen sind, profitieren nun von einem Einfuhrzollsatz von 0% unter den Positionen 8701 90 11 bis 8701 90 50 der KN.
Unternehmen, die Geländefahrzeuge für die landwirtschaftliche Nutzung importieren, sollten überprüfen, ob die Fahrzeuge richtig eingereiht wurden. Zudem sollten Unternehmen, die bereits landwirtschaftliche Traktoren importiert und diese fehlerhaft als „andere Zugmaschinen“ eingereiht hatten, prüfen, ob ein Antrag auf Erstattung des überhöhten Einfuhrzolls aussichtsreich ist.
Was ist zu tun?
Das Customs & Global Trade-Team (CGT) von Deloitte hilft Ihnen bei der Beurteilung, ob Ihre Geländefahrzeuge vom jüngsten EuGH-Urteil profitieren können, und unterstützt Sie bei der Geltendmachung etwaiger Erstattungsforderungen.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit den Zollbehörden über die korrekte Einreihung Ihrer Waren in die KN findet das CGT-Team für Sie die optimale Strategie und Vorgehensweise.
Betroffene Norm
Absatz 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 22.09.2016, „Kawasaki Motors Europe NV“ C-91/15