25.08.2010

EuGH: Ausgabe von Gutscheinen ist eine steuerbare Dienstleistung

Sachverhalt

Astra Zeneca händigte, als Teilersatz für Barlohn, seinen Arbeitnehmern Wertgutscheine aus, die bei Einzelhändlern eingelöst werden konnten. Bei der Gehaltsabrechnung wurde den Gutscheinen ein niedrigerer Wert beigemessen (9,50 Pfund) als es dem Nominalbetrag der Gutscheine (Einkaufsgutschein im Wert von 10 Pfund) entsprach.

Das Unternehmen erwarb die Gutscheine von einem Zwischenhändler, der wiederum die Gutscheine von den Einzelhändlern (zu einem noch reduzierteren Preis) erwarb.

Einzelhändler und Zwischenhändler wiesen in Ihren Rechnungen für den Verkauf der Gutscheine Umsatzsteuer aus. Astra Seneca begehrte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen, sah jedoch die Ausgabe der Gutscheine an ihre Arbeitnehmer als nicht steuerbaren Vorgang an.

Das Verfahren wurde dem EuGH mit der Frage vorgelegt, ob im Vorlagefall die Aushändigung der Gutscheine an Arbeitnehmer eine steuerbare Dienstleistung gegen Entgelt darstellt?

Entscheidung

Nach Ansicht des EuGH stellt die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen an Arbeitnehmer gegen Verzicht auf einen Teil ihrer Barvergütung eine umsatzsteuerbare Dienstleistung gegen Entgelt dar.

Betroffene Normen

Art. 2 Abs. 1, Art. 9 MwStSystRL
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Anmerkung

Thematischer Hintergrund der Entscheidung war die Frage eines Leistungsaustauschs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der EuGH hat festgestellt, dass die Ausgabe von Einkaufsgutscheinen eine steuerbare Dienstleistung darstellt, zumindest dann, wenn der Gutschein dem Lohn des Arbeitnehmers angerechnet wird, mithin Lohnbestandteil ist.

Das Urteil hat jedoch eine generelle Auswirkung auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Ausgabe von Wertgutscheinen. Denn sofern Gutscheine gegen Bargeld erworben werden (und nicht wie im Vorlagefall gegen Arbeitsleistung), muss man erst Recht von eine steuerbaren Dienstleistung ausgehen.

Dies entspricht nicht der deutschen Rechtsauffassung.

Die Ausgabe eines Wertgutscheins gegen Entgelt ist nach deutschem Rechtsverständnis ein nicht steuerbarer Vorgang, da lediglich Zahlungsmittel ausgetauscht werden (vgl. z.B. OFD Karlsruhe 29.02.2008). Anders werden Fälle beurteilt, in denen die dem Gutschein zugrundeliegende Leistung bereits so konkretisiert ist, dass der Erwerb des Gutscheins einer Anzahlung/Vorauszahlung für eine konkrete Leistung gleichkommt („Sachgutscheine“).

Kann der Erwerber eines Gutscheins sich jedoch bei Einlösung des Gutscheins im Rahmen des Produktportfolios des Händlers noch frei für irgendein Produkt entscheiden (z.B. Gutschein im Wert von 100 Euro bei einem Kaufhaus), so erfolgt die Umsatzbesteuerung nach geltendem Recht erst bei Einlösung des Gutscheins. Der Kauf des Gutscheins ist nicht steuerbar („Geld gegen Geld“).

Dies kann so nach dem Urteil des EuGH nicht mehr gelten. Denn der EuGH besteuert bereits die entgeltliche Ausgabe des Gutscheins.

Dies wirft diverse Folgefragen auf.

Zum einen stellt sich die Frage, welcher Steuersatz auf die Dienstleistung „Ausgabe Gutschein“ anzuwenden ist. Die Bestimmung des Steuersatzes richtete sich nach der bisherigen Praxis in Deutschland nach dem mittels Gutschein erworbenen Produkts. Da der EuGH die Ausgabe des Gutscheins als eigenständige, vom tatsächlichen Umsatz (bei der Gutscheinseinlösung) unabhängige Leistung ansieht, muss denknotwendig der Steuersatz für die Dienstleistung „Aushändigung Gutschein“ ermittelt werden. Mangels tatbestandlichem Vorliegens einer Steuersatzermäßigungsnorm wird dies in den allermeisten Fällen der Regelsteuersatz sein, unabhängig davon, ob der Gutschein dann tatsächlich für ein Produkt eingelöst wird, welches dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (z.B. Erwerber eines 20 Euro Gutscheins eines Kaufhauses löst den Gutschein für den Erwerb zweier Bücher ein).

Desweiteren stellt sich die Frage, wie der nach bisherigem deutschem Verständnis eigentlich steuerbare Umsatz (Einlösung des Gutscheins für ein Produkt) umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Sofern die Ausgabe des Gutscheins – mit dem EuGH - bereits besteuert wird, darf die Einlösung des Gutscheins an sich nicht nochmals umsatzbesteuert werden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann dies im Ergebnis nur bedeuten, dass entweder der Erwerb des Produkts nicht steuerbar ist (was die Umkehrung der bisherigen deutschen Rechtspraxis bedeuten würde) oder der steuerbare und steuerpflichtige Umsatz der Gutscheinsausgabe bei Einlösung des Gutscheins rückgängig gemacht wird.

Der EuGH hat mit seinem Urteil die Rechtslage in Deutschland in Bezug auf die Ausgabe von Gutscheinen nicht gerade vereinfacht (um nicht zu sagen „auf den Kopf gestellt“).

Das BMF wird auf dieses Urteil reagieren müssen und Veranlagungsbeamten (sowie mittelbar auch Steuerpflichtigen) sachgerechte, systemkonforme und praxistaugliche Richtlinien für den Umgang mit „Gutscheinsfällen“ an die Hand geben müssen, die zudem mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH im Einklang stehen.

Dies dürfte sich schwierig gestalten.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 29.07.2010, C-40/09 (Rechtssache Astra Zeneca). 

Ansprechpartner

Sonja Mühleisen | München
Klaus Trejo | München