25.01.2011

EuGH: Das Ausnutzen weißer Umsätze ist kein Rechtsmissbrauch

Sachverhalt

Die Muttergesellschaft in UK ließ ihre deutsche Tochtergesellschaft in UK Fahrzeuge einkaufen, um diese an ein anderes englisches Unternehmen zu verleasen. Die Ausgangsleistung (Leasing) wurde von den britischen Steuerbehörden als sonstige Leistung angesehen (Leistungsort Deutschland) und von den deutschen Finanzbehörden als Lieferung (Leistungsort UK), was im Ergebnis zu einer Nichtbesteuerung führte. Fraglich war, ob der deutschen Gesellschaft das Vorsteuerabzugsrecht für den Kauf der PKW zu gewähren war, obwohl „auf der nächsten Stufe“ (Ausgangsleasingleistung) keine Umsatzsteuer erhoben wurde.

Entscheidung

Der Gerichtshof stellte klar, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich an die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der folgenden Stufe geknüpft ist. Daher ist der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die korrespondierenden Ausgangsumsätze steuerfrei sind oder nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, d.h. wenn eine Eingangsleistung im Inland (Kauf des Leasingfahrzeugs) für eine Ausgangsleistung im Ausland (Leasing des PKW) verwendet wird, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs entscheidend, ob die Ausgangsleistung – würde sie im Inland besteuert werden - zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Im Vorlagefall würden die Leasingleistungen – unter der Annahme, sie wären in UK steuerbar gewesen – den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Demnach war auch im Vorlagefall der Vorsteuerabzug zu gewähren.

Der Umstand, dass eine Leistung aufgrund etwaiger Qualifikationsunterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf deren umsatzsteuerliche Einordnung nicht umsatzbesteuert wird, kann einem Steuerpflichtigen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug nehmen.

Auch das EU-rechtliche Verbot des Rechtsmissbrauchs steht – so der EuGH – einem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Zum einen erfolgten im Vorlagefall die einzelnen in Rede stehenden Umsätze zwischen zwei Parteien, zwischen denen keine rechtliche Verbindung bestand; zum anderen stand fest, dass die Umsätze der deutschen Leasinggesellschaft nicht „künstlich“ waren, sondern unter fremdüblichen Bedingungen getätigt wurden.

Folglich ist das Ausnutzen von „weißen Umsätzen“, die sich aus den unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten ergeben, nach Ansicht des EuGH im Hinblick auf den Vorsteuerabzug per se nicht rechtsmissbräuchlich, solange der Unternehmer einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit im normalen Handelsverkehr nachgeht und keine Anhaltspunkte für eine fremdübliche „künstliche” Gestaltung vorliegen.

Betroffene Norm

Art. 169 Buchst. a MwStSystRL, § 15 UStG

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-277/09