25.01.2011

EuGH: Der Verkauf von Opernkarten unterliegt nicht als Reiseleistung der Margenbesteuerung

Sachverhalt

Ein deutsches Reisebüro bot neben typischen Reisen, Busfahrten und Hotelaufenthalten auch Konzertkarten für die Dresdner Oper zum Verkauf an; sie verkaufte die Tickets als Eigenhändler (im eigenen Namen, auf eigene Rechnung). Das Reisebüro war anders als das Finanzamt der Meinung, dass der Verkauf von Opernkarten als Reiseleistung nach § 25 UStG der Margenbesteuerung unterliegt.

Entscheidung

Der EuGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Sonderregelungen für Reisebüros auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung nicht anwendbar sind. Er hat seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass üblicherweise von Reisebüros und Reiseveranstaltern erbrachte Leistungen dadurch gekennzeichnet sind, dass sie sich regelmäßig aus mehreren Leistungen, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen, zusammensetzen.

Entscheidend für die Anwendung der Margenbesteuerung ist jedoch, dass es sich bei der zugrundeliegenden Leistung um eine „Reiseleistung im engeren Sinne“ handelt. 

Da es auf die Art der Leistung ankommt, können auch Unternehmer, die keine Reiseveranstalter oder Reisebüros sind, margenbesteuerte Umsätze erbringen, wenn sie der Art nach gleichartige Umsätze wie ein Reisebüro oder Reiseveranstalter erbringen. Umgekehrt ist aber nicht jede Leistung, die von einem Reisebüro oder Reiseveranstalter erbracht wird, eine Reiseleistung im Sinne der Sonderregelung. 

Der Verkauf von Opernkarten stellt keine Reiseleistung im engeren Sinne dar und unterliegt damit der Regelbesteuerung. Andernfalls würde man Reisebüros, die sich auf den Verkauf von Eintrittskarten spezialisieren, im Vergleich zu anderen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern (z.B. Ticket-Zwischenhändlern, die keine Reisebüros sind) umsatzsteuerlich privilegieren, was zu nicht gewollten Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Betroffene Norm

Art. 306 ff. MwStSystRL, § 25 UStG

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 09.12.2010, C-31/10