25.01.2011

EuGH: Keine Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Lieferungen bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

Sachverhalt

Der Geschäftsführer eines deutschen Unternehmens ermöglichte es seinen Abnehmern (portugiesische KFZ-Händler) durch eine Reihe von Verschleierungsmaßnahmen (insbesondere: Ausstellung von Scheinrechnungen) Umsatzsteuer zu hinterziehen. 

Unstrittig wurden von dem deutschen Unternehmen innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt. Die tatsächlichen Käufer/Händler in Portugal wurden jedoch durch die Manipulationsmaßnahmen verschleiert, wodurch eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland verhindert wurde. 

Der Geschäftsführer des deutschen Unternehmens wurde vom Langericht Mannheim in Deutschland wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dem Ursprungsland (Deutschland) stünde das Besteuerungsrecht zu, da eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen wegen gezielten Missbrauchs unionsrechtlicher Regeln zu versagen sei. 

Der Strafsenat des BGH (Vorlagegericht) teilte grundsätzlich diese Auffassung. Die deutsche Finanzgerichtsbarkeit hingegen tendierte bei der Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift zu einem „objektiven Ansatz“ und bezweifelte, dass die Bösgläubigkeit des Lieferanten der Steuerbefreiung entgegensteht.

Entscheidung

Der EuGH entschied – entgegen der Stellungnahme des Generalanwalts  – dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, d.h. wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, das Ursprungsland die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen kann. 

Der EuGH bekräftigte, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und sonstigen Missbräuchen ein von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gefördertes Ziel ist. Der in der Richtlinie als Übergangsregelung verankerte Grundsatz, dass im grenzüberschreitenden Warenverkehr das Ursprungsland der Ware von der Besteuerung absieht und dem Bestimmungsland der Ware das Besteuerungsrecht und die Steuereinnahmen zustehen, ist zwar ebenfalls ein Ziel des EU-Mehrwertsteuersystems. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. 

Das EU-Recht sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung im Ursprungsland von bestimmten Bedingungen abhängig machen können, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern. Diese Bedingungen müssen sich (lediglich) an den europarechtlichen Rechtsstaatsgrundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes messen lassen. 

Die Vorlage von Scheinrechnungen, die Übermittlung unrichtiger Angaben sowie sonstige Manipulationsmaßnahmen können im grenzüberschreitenden EU-Warenverkehr die genaue Erhebung der Umsatzsteuer verhindern und demzufolge das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Frage stellen. Dies gilt insbesondere deshalb, da im Binnenmarkthandel durch den Wegfall der Grenzkontrollen der Erklärungs- und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen besondere Bedeutung zukommt. 

Demzufolge verwehrt es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu verweigern. Die Versagung der Steuerfreiheit hätte nach Meinung des EuGH dann eine „abschreckende Wirkung“ für potentielle Steuerhinterzieher. 

In bestimmten Fällen muss das Ursprungsland die Steuerfreiheit nach Ansicht des EuGH sogar versagen, dann nämlich, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland der Ware nicht erfolgen kann.

Betroffene Norm

Art. 131, 138 MwStSystRL; §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-285/09