EuGH: Mehrwertsteuerliche Behandlung von Versicherungsumsätzen
Nach Auffassung des EuGH sind die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung grundsätzlich als zwei selbständige Leistungen zu behandeln. Sofern der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, kann ein steuerbefreiter Versicherungsumsatz vorliegen.
Sachverhalt
In dem Verfahren ging es um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 135 Abs. 1 Buchst. a i. V. mit Art. 28 MwStSystRL. Das Urteil beruht auf einem Rechtsstreit zwischen einem Leasingunternehmen und der Finanzkammer Warschau. Die Finanzkammer Warschau weigerte sich den in der Bereitstellung einer Versicherung für das Leasingobjekt bestehenden Umsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn der Umsatz zusammen mit der ihrerseits der Mehrwertsteuer unterliegenden Leasingleistung erbracht wird. Die Finanzkammer Warschau betrachtet die Bereitstellung eines Versicherungsschutzes als Nebenleistung zur Leasingleistung, die wie die Hauptleistung der Mehrwertsteuer unterliegt.
Der EuGH sollte klären, ob die Erbringung der Leasingleistung und die Zurverfügungstellung der Versicherungsleistung eine einheitliche Leistung bildet. Weiterhin war zu klären, ob der Umsatz der Weiterberechnung der Versicherungskosten von der Mehrwertsteuer zu befreien ist.
Entscheidung
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden müssen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im Gegenteil selbständige Leistungen darstellen. Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
Betroffene Norm
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL
Streitjahr 2008
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 17.01.2013, C-224/11