25.01.2011

EuGH: Rechtsmissbrauch bei Leasingumsätzen

Sachverhalt

Für Unternehmen, die nicht oder nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer ein Kostenfaktor. Im Vorlagefall war strittig, ob und inwieweit die Implementierung einer Leasingstruktur mit Zwischenschaltung eines nicht-verbundenen Leasingunternehmens in einem Versicherungskonzern rechtsmissbräuchlich ist.

Die „Gestaltung“ bestand im Wesentlichen darin, dass eine Gesellschaft, die nicht zur Versicherungsgruppe gehörte, von einer Versicherungs-Konzerngesellschaft Gegenstände leaste und an eine andere Versicherungs-Konzerngesellschaft weiter verleaste. Dies war die einzige unternehmerische Tätigkeit der „Zwischengesellschaft“. Das Konstrukt resultierte in einem Umsatzsteuerstundungsmodell, da der Leasingnehmer die Unternehmensgegenstände nicht erwerben mussten (Versagung nahezu der gesamten Vorsteuer auf den Kaufpreis), sondern sich die Vorsteuerversagung (und damit die Kosten) sukzessive auf die Leasingraten verteilte.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine missbräuchliche Praxis auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vor,

  • wenn eine Gestaltung zu einem Steuervorteil führt, der von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. dem jeweils einschlägigen nationalen Recht so nicht gewollt ist
  • und aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass der Unternehmer mit der Gestaltung im Wesentlichen einen Steuervorteil bezweckt.

Ein Steuervorteil im missbräuchlichen Sinne liegt nach Ansicht des EuGH jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Unternehmen statt einen Unternehmensgegenstand zu kaufen, diesen leasen, auch wenn sich daraus im Ergebnis ein positiver Steuerstundungseffekt ergibt. 

Allerdings muss das Leasinggeschäft selbst im Hinblick auf eine missbräuchliche Gestaltung im Einzelfall überprüft werden. Entscheidend ist, ob die Einschaltung zwischengeschalteterr Unternehmen, die Vertragsgestaltung und insbesondere das Entgelt (Leasinggebühr) den Bedingungen entsprechen, die am Markt üblich sind. Diese Prüfung muss das Vorlagegericht vornehmen. 

Den Steuerstundungseffekt, der sich aus der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Interpretation von Kauf und Leasing ergibt, würde das EU-Recht akzeptieren, solange die vertragliche Ausgestaltung der Leasingumsätze einem Fremdvergleich standhält. Nicht tolerierbar wäre jedoch, wenn aus der Steuerstundung ein Steuerausfall wird, z.B. durch Vereinbarung unüblich niedriger Leasingraten gegenüber einem nicht (voll) vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen. 

Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, dass Rechtsmissbrauch vorliegt, ist im Hinblick auf die Besteuerung der Umsätze auf die Lage abzustellen, die ohne die missbräuchlichen Vertragsbedingungen und/oder die Mitwirkung der zwischengeschalteten Gesellschaft bestanden hätte.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-103/09