EuGH – Schlussanträge des Generalanwalts: Bedeutung der USt-IdNr. für die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Verbringens
Nach Ansicht des Generalanwalts darf die deutsche Finanzverwaltung die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht allein deswegen versagen, weil der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Abnehmers nicht mitgeteilt hat, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung.
Sachverhalt
Ein deutscher Unternehmer hatte in 2006 einen neuen PKW für sein Einzelunternehmen erworben. Dieses Fahrzeug versandte er im Oktober 2006 an einen spanischen Kfz-Händler, um den PKW dort zu verkaufen. Im Juli 2007 wurde das Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen verkauft. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerbefreiung der Verbringung des Fahrzeugs in 2006 mangels Vorliegens einer entsprechenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).
Entscheidung
Die Pflicht zur Mitteilung der vom Bestimmungsstaat erteilten USt-IdNr. ist ein Formerfordernis für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Verbringungen. Der Generalanwalt bestätigt in seinen Schlussanträgen die bisher in solchen Fällen vertretene Linie des Europäischen Gerichtshofes. Danach müssen die Mitgliedsstaaten die Steuerbefreiung, wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, auch dann gewähren, wenn bestimmte Formerfordernisse nicht eingehalten wurden. Der Steuerpflichtige hatte, abgesehen von der Pflicht zur Mitteilung der USt-IdNr., alle sonstigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt.
Im Übrigen, so die Feststellungen des Generalanwalts, bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Steuerhinterziehung, was ansonsten ein Beharren auf dem fraglichen Formerfordernis, zur Wahrung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer, zur Folge gehabt hätte. Auch verfügte das deutsche Finanzamt über alle sonstigen Angaben, die zur Feststellung erforderlich waren, dass die materiellen Anforderungen erfüllt waren. Die Mitteilung der USt-IdNr. hätte nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, weil dieser schon vollumfänglich bekannt gewesen sei.
Fundstelle
Schlussanträge des Generalanwalts v. 06.04.2016 – C-24/15