23.09.2010

EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung bei Geschäftsveräußerung im Ganzen

Mit Urteil vom 18.01.2012 hat der BFH entschieden, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann. Siehe BFH: Umsatzbesteuerung bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen Deloitte Tax-News

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal und veräußerte den Warenbestand und die Geschäftsausstattung an eine GmbH, der sie das Ladenlokal auf unbestimmte Zeit vermietete. Der Mietvertrag über das Ladenlokal konnte von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Klägerin wies in ihrer Rechnung an die GmbH über die Veräußerung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung keine Umsatzsteuer aus. Streitig ist, ob hier eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a des UStG 1993 vorliegt.

Entscheidung

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

Da aber die Klägerin das Ladenlokal der GmbH nicht ebenfalls veräußert, sondern lediglich vermietet hatte, bestehen nach Auffassung des BFH Zweifel, ob in einem derartigen Fall von einer "Übertragung" eines Gesamtvermögens ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezweckt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen. Die "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" erfasst die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss darüber hinaus die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen.

Der BFH geht davon aus, dass der Begriff "Übertragung" des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens in Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG, soweit er sich auf Gegenstände bezieht, an die "Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen" anknüpft. Danach wäre die Vermietung des Ladenlokals nicht als Teil der Übertragung des Sportgeschäfts zu berücksichtigen. Da der EuGH aber auch eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung in einem Fall angenommen hat, in dem das dem Erwerber überlassene Betriebsgrundstück nur angemietet war, stellt der BFH die Frage, ob die Vermietung des Ladenlokals ausreicht.

Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung kann eine Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind. Voraussetzung ist dann aber, dass sie dem Unternehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer gewährleistet ist. Sollte die Vermietung des Ladenlokals zu berücksichtigen sein, stellt sich die weitere Frage, ob an einen solchen Mietvertrag besondere – und gegebenenfalls welche – Anforderungen zu stellen sind.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 1a des UStG 1993

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 30.04.2008, 5 K 3601/04 U, EFG 2008, S. 1413

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 14.07.2010, XI R 27/08, BStBl II 2010, S. 1117

Weitere Fundstelle

EuGH, Urteil vom 10.11.2011, C-444/10 "Schriever“, UR 2011, S. 937