28.09.2010

BFH: EuGH-Vorlage zum gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer mit Unternehmenssitz (Sitz der Geschäftsleitung) in Österreich überließ einem deutschen Unternehmen gegen Entgelt Personal. Dem österreichischen Unternehmen wurde von seinem zuständigen Finanzamt eine österreichische USt-ID Nummer zugeteilt. Im Hinblick auf die Personalgestellung stellte er an seinen deutschen Unternehmerkunden mit dem Hinweis auf § 13b UStG („Reverse-Charge“) Rechnungen ohne gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer.

Im Streitjahr (bis zum 01.07.2002) hatte der österreichische Unternehmer zudem seinen privaten Wohnsitz in Deutschland. Das zuständige deutsche Finanzamt sah die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld auf den deutschen Leistungsempfänger nicht als gegeben an, da der österreichische Unternehmer seinen privaten Wohnsitz in Deutschland hatte und mithin, kein "im Ausland ansässiger Unternehmer" im Sinne des § 13b Abs. 4 S. 1 UStG a.F. war.

Das Finanzgericht gab der Klage des Unternehmers statt.

Entscheidung

Der BFH sah sich nicht in der Lage, die Streitfrage, ob ein Unternehmer bereits dann ein "im Ausland ansässiger Unternehmer" im Sinne des EU-Rechts ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, selbst zu beantworten und legte die Frage folgerichtig dem EUGH vor.

Anmerkungen

Der Vorlagefall betrifft die Rechtslage vor Einführung des Mehrwertsteuerpakets (vor 01.01.2010). § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG regelt als Grundsatz, dass die Steuerschuld bei im Inland steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen dem leistenden Unternehmer obliegt. Die Spezialregelung des § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG a.F. normierte, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wenn

  • eine in Deutschland steuerpflichtige sonstige Leistung
  • an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts
  • von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht wird.

Die von dem österreichischen Unternehme erbrachten Leistungen waren unstreitig am Sitzort des Leistungsempfängers und damit in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 7 UStG a.F.). Der Leistungsempfänger war auch unzweifelhaft Unternehmer.
Fraglich war allein die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers. Die Frage der Ansässigkeit für Zwecke der Steuerschuld war bis 31.12.2009 wie folgt geregelt (§ 13b Abs. 4 S. 1 UStG): 

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat“.
Ausgehend vom Gesetzeswortlaut war der österreichische Unternehmer zumindest bis 01.07.2002 unstreitig im Inland Steuerschuldner, da er bis dahin seinen (privaten) Wohnsitz im Inland hatte und mithin nicht „im Ausland ansässig“ war. Der BFH bezweifelt jedoch, ob die reine (nationale) Wortlautauslegung des § 13b Abs. 4 S. 1 UStG gemeinschafsrechtlichen Maßstäben entspricht.

Das Gemeinschaftsrecht definiert im Rahmen der „Steuerschuldnerschaft“ den Begriff der Ansässigkeit nicht. Für die Auslegung des Merkmals des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen" hält es der BFH jedoch für naheliegend (wenn auch nicht für zwingend), die einschlägigen Regelungen der Ortsvorschriften sowie der achten und dreizehnten EG-Richtlinie, in denen ebenfalls die Begriffe „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“, „feste Niederlassung“ und „Wohnsitz“ genannt sind, heranzuziehen.

Gemeinsam ist diesen Vorschiften der Vorrang des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens vor dem privaten Wohnsitz. Auf letzteren soll es subsidiär nur ankommen, wenn weder ein Unternehmenssitz noch eine feste Niederlassung als umsatzsteuerlicher Anknüpfungspunkt vorhanden oder feststellbar ist.

Sollte der EuGH die Subsidiarität des privaten Wohnsitzes auch bei der Auslegung des Merkmals des "im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen“ feststellen, müsste § 13b Abs. 4 UStG a.F. – so der BFH - gemeinschaftsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass im Vorlagefall trotz privatem Wohnsitz des leistenden Unternehmers im Inland die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, da der vorrangige Unternehmenssitz des Leistenden im Ausland liegt. Dies würde nach Ansicht des BFH auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen, weil dem Leistungsempfänger, der grundsätzlich davon ausgeht, dass der Leistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, Nachforschungen über dessen privaten Wohnsitz erspart werden würden.

Im Rahmen der Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets zum 01.01.2010 wurde § 13b Abs. 4 UStG neu gefasst. Die Tendenz des BFH, ein privater Wohnsitz im Inland sei subsidiär bzw. unbeachtlich, wird unseres Erachtens auch durch die Tatsache gestützt, dass nach „neuem Recht“ selbst die Existenz einer Betriebstätte/festen Niederlassung im Inland für die „Ansässigkeit im Ausland“ unschädlich ist, sofern die Betriebstätte/feste Niederlassung nicht in die konkrete Leistungsausführung involviert ist.

Nach der Rechtslage ab 01.07.2010 käme man im Vorlagefall bereits nach dem Gesetzeswortlaut des UStG zur Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die Leistungen im Streitfall wären gemäß § 3a Abs. 2 UStG n.F. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Leistungsort wäre damit auch hier Deutschland.

§ 13b Abs. 1, Abs. 5 UStG n.F. (ab 01. 07. 2010) regeln, dass für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.

Anders als im „alten Recht“ käme es im Vorlagefall (leistender Unternehmer ist Österreicher) nicht auf die „Ansässigkeit im Ausland“, sondern auf die „Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet“ an. Ab 01.07.2010 ist die „Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet“ in § 13b Abs. 7 S.1 2 Hs. UStG wie folgt legal definiert:

„Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat. "
Da die Geschäftsleitung des österreichischen Unternehmers sich im Vorlagefall unstreitig in Österreich befand, läge der Tatbestand des § 13b Abs. 1, Abs. 5 UStG n.F. bereits dem Wortlaut nach vor.

Nichtsdestotrotz ist die Entscheidung des EuGH auch für das neue Recht relevant. Würde nämlich beispielsweise keine B2B-Grundregelleistung (§ 3a Abs. 2 UStG) erbracht werden, sondern eine grundstücksbezogene Leistung, müsste man nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG n.F. für die Umkehr der Steuerschuld wie nach altem Recht auf den „im Ausland ansässigen Unternehmer“ abstellen. Und hier wäre auch nach dem Gesetzeswortlaut ab 01.07.2010 (§ 13b Abs. 7 S.1 1.Hs. UStG) ein privater Wohnsitz in Deutschland für die „Ansässigkeit im Ausland“ schädlich.

Normen

§ 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 7 UStG a.F, § 3a Abs. 2 UStG n.F., § 13b UStG; Art. 192a, 193, 194-199 Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL); Art. 21 Abs. 1 Buchst. a, b und f, Art. 22 Abs. 7 Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie)

Vorinstanz

FG München, Urteil vom 13.09.2007, 14 K 3679/05

Fundstelle

BFH, Beschluss vom 30.06.2010, XI R 5/08

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Dr. Eduard Forster | München