Zu gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen hat der BFH mit Beschluss vom 10.12.2009 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.
Hintergrund
Im Fall des echten Factoring erbringt der Forderungskäufer (Factor) eine Dienstleistung gegenüber dem Forderungsverkäufer, indem er den Forderungsverkäufer sowohl von der Einziehung der Forderung als auch von dem Ausfallrisiko entlastet und entsprechend die Einziehung der übertragenen Forderung im eigenen Namen übernimmt (Abschn. 18 Abs. 9 ff. UStR).
Die zivilrechtliche Abtretung der Forderung erfolgt im Rahmen einer nicht steuerbaren Leistungsbeistellung, der Forderungsverkäufer erbringt mithin keine umsatzsteuerbare Leistung an den Factor. Insofern ist für den Verkauf der Forderung eine Rechnung ohne Umsatzsteuer-Ausweis auszustellen.
Vielmehr ist der Forderungsverkäufer Empfänger einer Dienstleistung des Factors, nämlich der Entlastung der Übernahme des Forderungseinzugs sowie des Ausfallrisikos ohne potentielle Regressmöglichkeiten gegen den Forderungsverkäufer. Diese Dienstleistung wird seit dem EuGH-Urteil vom 26.06.2003 (Rs. C 305/01, „MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH“) als wirtschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG qualifiziert und stellt somit eine umsatzsteuerbare Leistung dar.
Die Factoringleistung ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausgenommen und insofern steuerpflichtig. Demzufolge muss der Factor eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer über die Factoringleistung ausstellen. Der Forderungsverkäufer kann grundsätzlich den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.
Die Bemessungsgrundlage für die Factoringleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nennbetrag der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag, den der Factor als Preis für die Forderungen zahlt, abzüglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer. Insofern wird eine Factoringgebühr in Höhe dieser Differenz fingiert, auf welche im Ergebnis Umsatzsteuer zulasten des Forderungsverkäufers anfällt.
Bei "zahlungsgestörten" Forderungen i.S.d. Abschnitt 18 Abs. 11 Satz 9 UStR bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Nennwert und dem Betrag, den der Factor dem Forderungsverkäufer für die Forderung zahlt, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer. Der wirtschaftliche Nennwert entspricht regelmäßig dem Wert, den die Beteiligten der Forderung tatsächlich beimessen, einschließlich der Vergütung für den Forderungseinzug und der Delkrederegebühr (Abschn. 18 Abs. 12 Satz 8 UStR).
Ausgangspunkt des BFH
In dem zu Grunde liegenden Fall musste sich der BFH mit einem Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen (sogenannte „non-performing loans“) durch eine Bank auseinandersetzen. Mit Hinblick auf die Factoring-Rechtsprechung des EuGH und die daraus abgeleitete Verwaltungsauffassung fingierte die Finanzverwaltung eine umsatzsteuerpflichtige Factoringleistung des Käufers gegenüber der verkaufenden Bank. Das zuvor angerufene FG Düsseldorf hatte bei dem vorliegenden Erwerb von non-performing loans bereits konzeptionelle und wirtschaftliche Unterschiede zum echten Factoring gesehen und das Vorliegen einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung des Factors abgelehnt.
Der BFH setzte sich nunmehr kritisch mit der nationalen sowie europäischen Rechtslage zu dieser Thematik auseinander und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
- Liegt beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen eine entgeltliche Leistung des Factors vor, wenn sich der Kaufpreis nach dem geschätzten Ausfallrisiko der Forderung richtet und dem Forderungseinzug im Verhältnis zu dem auf das Ausfallrisiko entfallenden Abschlag nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt?
- Ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch den Forderungskäufer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem erheblich unter dem Nennwert der Forderung liegenden Kaufpreis als Gewährung einer anderen Sicherheit oder Garantie steuerfrei?
- Soweit eine steuerfreie Risikoübernahme vorliegt, ist der Forderungseinzug als Teil einer einheitlichen Leistung bzw. als Nebenleistung steuerfrei oder als eigenständige Leistung steuerpflichtig?
- Unter der Voraussetzung, dass der Forderungseinzug durch den Factor eine eigenständige steuerpflichtige Leistung darstellt, wie ist das Entgelt zu ermitteln? Bestimmt sich das Entgelt nach den von den Parteien vermuteten oder nach den tatsächlich anfallenden Einziehungskosten?
Ausblick
Die EuGH-Vorlage ist für die steuerliche Praxis von großer Bedeutung, da insbesondere Banken in den Zeiten der Wirtschaftskrise in großem Umfang zahlungsgestörte Forderungen verkauft haben. Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob der EuGH sich den nicht nur gemeinschaftsrechtlichen, sondern auch wirtschaftlichen Bedenken des BFH anschließen wird. Sollte der EuGH der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung folgen und beim Erwerb von zahlungsgestörten Forderungen stets eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Factors an den Forderungsverkäufer annehmen, würde es gerade bei Banken als Forderungsverkäufern unter Umständen zu definitiven wirtschaftlichen Belastungen aufgrund deren nicht oder nur eingeschränkt möglichen Rechts zum Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung des Factors führen.
Betroffene Unternehmen sollten ihre bisherige umsatzsteuerliche Behandlung von Forderungskäufen im Lichte dieser Entwicklung überprüfen und unter Umständen in Erwägung ziehen, eine entsprechende Veranlagung bis zur abschließenden Urteilsverkündung durch den EuGH offen zu halten.
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2008, 1 K 3682/05 U.
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 10.12.2009, V R 18/08, BStBl II 2010, S. 654
Ansprechpartner
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