25.01.2011

EuGH: Vorsteuerabzugsrecht bei Eingangsrechnungen von einem nicht registrierten Unternehmer

Sachverhalt

Ausgehend von einer entsprechenden Regelung im polnischen Umsatzsteuergesetz versagte das Finanzamt einem polnischen Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, weil der leistende Unternehmer bei den zuständigen Steuerbehörden nicht registriert war. 

Die zugrundeliegenden Leistungen wurden unstrittig erbracht und auch die vorgelegten Rechnungen enthielten grundsätzlich alle erforderlichen Informationen. Die Rechnungen enthielten insbesondere eine „Steueridentifizierungsnummer“ des leistenden Unternehmers, da die polnischen Steuerbehörden den Wirtschaftsteilnehmern unabhängig davon, ob diese einen Antrag auf Registrierung stellen, eine solche Nummer von Amts wegen zuteilen.

Entscheidung

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Mehrwertsteuersystemrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließt, wenn der Dienstleistungserbringer nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist.

Die Richtlinie bestimmt zwar, dass der Steuerpflichtige zur Ausübung des Vorsteuerabzugs eine Rechnung besitzen muss, die die in der Richtlinie (Art. 226 MwStSystRL) genannten Pflichtagaben enthält. Dazu gehört die Angabe der "Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer". Dieses Kriterium diene jedoch allein dazu, die Identifizierung des Steuerpflichtigen sicherzustellen. Dies kann auch durch eine von dem jeweiligen Mitgliedsstaat erteilte „Steueridentifizierungsnummer“ erfolgen.

Auch sieht das EU-Recht grundsätzlich vor (Artikel 213 MwStSystRL), dass der Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit den Steuerbehörden anzuzeigen hat. Diese Regelung ermächtigt die Mitgliedstaaten jedoch nicht, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Unternehmer seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt.

Der Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des EU-Mehrwertsteuersystems. Daher dürfen Mitgliedsstaaten keine zusätzlichen (formellen) Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können.

Nach deutschem Recht muss der Leistungsempfänger – analog dem EU-Recht – grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen (dies gilt zumindest für den „Grundfall“, dass die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht). Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG muss die Rechnung dabei entweder die (deutsche) Steuernummer oder die (deutsche) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten. Eingangsrechnungen, die keine dieser Nummern enthalten (z.B. weil der leistende Unternehmer nicht/noch nicht im Inland für Umsatzsteuerzwecke registriert ist und auch keine deutsche USt-ID hat) berechtigen den Leistungsempfänger mithin nicht zum Vorsteuerabzug.

Betroffene Norm

Art. 178, 213, 226 MwStSystRL, § 15 UStG

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 22.12.2010, C-438/09