26.07.2010

EuGH: Warenmuster und Geschenke von geringem Wert - anhängiges EuGH-Verfahren EMI Group (C-581/08)

Sachverhalt

Die EMI Group Limited (im Folgenden: EMI), ein mit der Herstellung und dem Verkauf von Tonträgern befasstes Unternehmen, verteilte Gratiskopien von Musikaufnahmen auf Vinylplatten, Musikkassetten und CDs an verschiedene Personen zur Bewerbung neu erschienener Musik. Nach Angaben des Unternehmens ist diese Verteilung für ihre Unternehmenszwecke erforderlich, da sie es ihr ermögliche, die kommerzielle Qualität der Musik und ihre Eignung für den Markt zu beurteilen.

Im Zuge dieser Werbestrategie wurden CDs an Einzelpersonen abgegeben, die in der Lage sind, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen (etwa Personen in der Presse, in Rundfunkanstalten, Fernsehsendern, Werbeagenturen, Verkaufsstellen und Kinos), sowie an Musikwerbeleute (sogenannte „Plugger“), die CDs an ihre eigenen Kontakte verteilen.

Die Tonträger wurden in verschiedener Form abgegeben (mit „Wasserzeichen“ versehene bespielbare CDs, die den Namen des Empfängers trugen; CDs ohne Wasserzeichen; „Sampler CDs“ versehen mit dem Text „Kopie für Werbezwecke – Nicht für den Weiterverkauf“).

EMI sah - anders als die britische Finanzverwaltung - diese „Werbeabgaben“ als nicht steuerbar an.

Das Vorlagegericht bat den EuGH, die in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen Begriffe „Warenmuster“ und „Geschenk von geringem Wert“ näher zu definieren.

Einschlägiges EU-Recht (Art. 16 MwStSystRL, vormals Art. 5 Abs. 6 der Sechsten EG-Richtlinie)

Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben.
Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter.

Nationales Recht (§ 3 Abs. 1b UStG)

Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt … jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens (Nr. 3). Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Ansicht des Generalanwalts

Warenmuster
Nach Ansicht des Generalanwalts soll ein Warenmuster im Sinne der Richtlinienvorschrift dann vorliegen, wenn

  • es die Förderung des zukünftigen Absatzes eines Produkts (das mehrwertsteuerlich als Gegenstand eingestuft wird) bezweckt;
  • an tatsächliche oder potenzielle Kunden oder an Personen abgegeben wird, die aufgrund ihrer besonderen Stellung in der Lage sind, die Beachtung des Produkts auf dem Markt zu beeinflussen;
  • das Muster, welches ein Einzelstück sein kann oder aus mehreren Einzelstücken bestehen kann, als Beispielsexemplar für das eigentliche Verkaufsprodukt dient, und das Muster alle wesentlichen Qualitätsmerkmale und Eigenschaften des Produkts beinhaltet, damit dem Empfänger, dessen Kunden bzw. anderen Personen, mit denen der Empfänger kommuniziert, die Beurteilung oder Prüfung des Wesens, der Eigenschaften und der Qualität des Produkts ermöglicht wird.

Geschenke
Der Generalanwalt geht davon aus, dass unter „Geschenken“,

  • Zuwendungen von Gegenständen zu verstehen sind,
  • die zu unternehmerischen Vermarktungs-, Werbe- und ähnlichen Verkaufsförderungszwecken gemacht werden,
  • in der Regel Massenartikel sind (z.B. Kugelschreiber, T Shirts, Notizblöcke, Schals und Krawatten, auf denen das Logo des Unternehmens angebracht ist), 
  • jedoch auch individuell ausgesuchte Artikel sein können (z.B. Blumen, Pralinen, Flaschen Wein oder kleine Kunstgewerbeartikel wie Vasen oder Ziergegenstände).

Geringer Wert
Im Hinblick auf das Kriterium „Geschenk von geringem Wert“ gilt nach Ansicht des Generalanwalts Folgendes:

  • Die Mitgliedstaaten können eine Obergrenze für den Geldwert eines „Geschenks von geringem Wert“ unter Berücksichtigung des allgemeinen Preis- und Einkommensniveaus sowie der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat festlegen.
  • Die Obergrenze darf nicht so niedrig sein, dass Art. 16 MwStSystRL bedeutungslos oder unanwendbar wird.
  • Die Obergrenze darf jedoch auch nicht so hoch sein, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr von einem „geringen Wert“ die Rede sein kann.
  • Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Bestimmung, ob die vorgenannten Obergrenzen erreicht sind, nicht mehrere Geschenke zusammenrechnen, die innerhalb eines definierten Zeitraums gemacht werden.

Empfängerstatus
Nach Ansicht des Generalanwalts ist es für die mehrwertsteuerliche Behandlung einer Entnahme unerheblich, ob der Empfänger des entnommenen Gegenstands zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anmerkung

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der EuGH (wie regelmäßig) der Rechtsauffassung des Generalanwalts folgt.

Für das deutsche Recht ist die Entscheidung zum einen deshalb relevant, da der EuGH gezwungen ist, die unbestimmten Rechtsbegriffe des „Warenmusters“ und des „Geschenks von geringem Wert“ näher zu definieren. Zum anderen ist die Entscheidung von Interesse, da zumindest die Auffassung des Generalanwalts teilweise von der derzeit geltenden deutschen Verwaltungsauffassung abweicht.

Nach Abschnitt 24b (10) UStR liegt ein Geschenk von geringem Wert dann vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

Die derzeit geltende Grenze (die in der Höhe nicht zu beanstanden sein wird) bezieht sich demnach auf alle einem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Geschenke (so auch die gängige Praxis in einigen anderen EU-Ländern wie den Niederlanden oder Frankreich).

Hintergrund der „kumulativen Betrachtungsweise“ ist die Sorge der Finanzbehörden, die Steuerpflichtigen könnten ansonsten die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben dadurch umgehen, dass sie eine Serie von Geschenken machen, die einzeln gesehen von geringem Wert sind, in ihrer Gesamtheit jedoch einen höheren Wert erreichen.

Der Generalanwalt sieht eine solche „Steuerhinterziehungsgefahr“ in der Praxis nicht und plädiert daher für eine Einzelbetrachtung pro Zuwendung. Als Zusatzargument führt er an, dass eine Anwendung der Regelung, wonach zur Bestimmung des Erreichens der Obergrenze die Einzelwerte zu addieren sind, vom Steuerpflichtigen eine Buchführung über die Personen verlangen würde, denen er Geschenke macht. Nach Ansicht des Generalanwalts geht dies über die in der MwStSystRL vorgesehenen Rechnungsausstellungs- und Aufzeichnungspflichten hinaus. Im Übrigen wäre es für den Steuerpflichtigen zu belastend, wenn dieser sich merken müsste, wem er jeweils Kalender, Kugelschreiber mit Logos oder ähnliche Geschenke zugewendet hat.

Fundstelle

EuGH, Schlussanträge des Generalanwaltes vom 15.04.2010, Rechtssache C 581/08

Dr. Eduard Forster | München
Klaus Trejo | München