Sachverhalt
Bei dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Frage, welche Lieferung in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft die „bewegte“ Lieferung ist, wenn der „mittlere Unternehmer“ in der Umsatzkette die Ware bei seinem Lieferanten abholt und zu seinem Kunden transportiert/transportieren lässt.
Entscheidung
In seinem Urteil „EMAG“ hatte der EuGH entschieden (EuGH vom 06.04.2006), dass bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft nur einer der Lieferungen die „bewegte“ Lieferung zugeordnet werden kann.
Die Frage der Zuordnung hat der EuGH im Fall „EMAG“ nicht beantwortet. Der Vorlagefall, der eben diese Frage zum Gegenstand hatte, ist demnach als Fortentwicklung des „EMAG-Urteils“ zu sehen, wobei der EuGH bei der Frage, welche Zuordnungskriterien entscheidend sind, sehr unbestimmt bleibt.
Der EuGH stellt fest, dass die Frage, welcher Lieferung die innergemeinschaftliche Beförderung zuzurechnen ist, „von einer umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände abhängt“.
Die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen („bewegten“) Lieferung setzt voraus,
- dass das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen wird,
- der Gegenstand das Ursprungsland physisch verlassen hat und
- der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist.
In dem Fall, in dem der „mittlere“ Unternehmer die Ware bei seinem Lieferanten abholt, ist davon auszugehen, dass diesem das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Ursprungsland übertragen wird.
Dieser Umstand allein genügt jedoch nach Ansicht des EuGH nicht, um daraus abzuleiten, dass die erste Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der zweite Übertragungsvorgang (des „mittleren“ Unternehmers an dessen Kunden) ebenfalls im Hoheitsgebiet des Ursprungslandes erfolgt.
Unerheblich ist auch, dass der Liefergegenstand nicht an die Adresse des „mittleren“ Unternehmers gelangt, weil es nur darauf ankommt, dass die Beförderung oder Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsland endet.
Für die Zuordnung sind in einem „Abholfall“ vielmehr die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt werden.
Wenn der „mittlere“ Unternehmer - wie im Vorlagefall - die Verfügungsmacht an der Ware im Ursprungsland erhält, ist die „bewegte“, innergemeinschaftliche Lieferung dem EuGH folgend grundsätzlich der ersten Lieferung (der Lieferung an ihn) zuzuordnen,
- wenn der „mittlere“ Unternehmer seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern,
- der Unternehmer mit einer von einem anderen (als dem Ursprungsland) zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt und
- die Verfügungsmacht über den Gegenstand auf den Zweiterwerber (Abnehmer des „mittleren“ Unternehmers) im Bestimmungsland übertragen wurde.
Letzteres Kriterium, nämlich die Frage welcher Unternehmer in der Kette in welchem Mitgliedstaat die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand erhalten hat, ist bisher den Verwaltungsanweisungen der deutschen Finanzverwaltung (Abschnitt 3.14 Abs. 7 UStAE) im Rahmen der Zuordnung nicht zu entnehmen.
Eine andere Zuordnungsentscheidung ist jedoch nach Ansicht des Gerichtshofs zu treffen, wenn der „mittlere“ Unternehmer seinem Lieferanten mitteilt, dass er den Gegenstand an seinen Abnehmer „weiterverkauft“ hat, bevor er das Ursprungsland physisch verlassen hat (gemeint ist hier wohl die Verschaffung der Verfügungsmacht und nicht der zivilrechtliche Kaufvertrag).
Betroffene Norm
Art. 138 MwStSystRL, § 3 Abs. 6 S. 5, §§ 4 Nr.1b, 6a UStG
Fundstelle
EuGH, Urteil vom 16.12.2010, C-430/09
Weitere Fundstelle
EuGH, Urteil vom 06.04.2006, „EMAG“ C-245/04

