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18.07.2013
Indirekte Steuern/Zoll

FG Baden-Württemberg: Keine unentgeltliche Wertabgabe bei Lieferung kostenloser Mobiltelefone gegen Zahlung erhöhter Mobilfunkgebühren

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Allerdings nicht aufgrund der rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Gratis-Handys, sondern im Hinblick auf Feststellungen zum Inhalt der abgerechneten Gutschriften, die die Mobilfunknetzbetreiber der Vermittlerin erteilt haben. Diesbezüglich kommt eine Steuerschuld der Klägerin wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht, wenn für die Provision die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.
BFH, Urteil vom 16.10.2013, XI R 39/12, siehe Deloitte Tax-News
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FG Baden Württemberg

Bei Vertragsabschluss kostenlos abgegebene Mobiltelefone sowie Elektronikartikel eines Vermittlers von Mobilfunkverträgen an Endkunden stellen keine unentgeltliche Wertabgabe dar. Sie sind vielmehr als umsatzsteuerbare selbständige Lieferungen des Vermittlers an den Kunden anzusehen, die aufgrund erhöhter Provisionszahlungen des Mobilfunkunternehmens entgeltlich sind.

Sachverhalt
Die Klägerin vermittelt über das Internet Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Mobilfunkunternehmen. Zu diesem Zweck erwarb die Klägerin im eigenen Namen Mobiltelefone und andere Elektronikartikel und machte Vorsteuerabzug geltend. Die von ihr vermittelten Kunden konnten zwischen einem Vertrag mit oder ohne Mobilfunktelefon wählen. Die Klägerin stellte bei Wahl eines Vertrags mit Mobilfunktelefon ein Mobiltelefon oder einen anderen Elektronikartikel als Zugabe kostenlos zur Verfügung. Im Gegenzug dafür zahlten die Kunden entsprechend höhere Gebühren an das Mobilfunkunternehmen.

Die Vermittlung der Mobilfunkverträge wurde durch die Mobilfunkunternehmen mit einer Provision vergütet, für die die Klägerin Umsatzsteuer abführte. Entschieden sich die Kunden für einen Vertrag mit Mobiltelefon, so zahlten die Mobilfunkunternehmen eine höhere Provision an die Klägerin. Die Auszahlung der erhöhten Provision war nach den Provisionsvereinbarungen davon abhängig, dass die Klägerin die individuelle Seriennummer (IMEI) der jeweils ausgehändigten Mobiltelefone mitteilte.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, bei den für 0 EUR abgegebenen Mobiltelefonen und Zugaben handele es sich um unentgeltliche Wertabgaben der Klägerin nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

Hiergegen wendete sich die vorliegende Klage.

Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages für 0 EUR an die Kunden ausgehändigten Mobiltelefone oder sonstigen Elektronikartikel entgegen der Auffassung des Finanzamts keine nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbaren unentgeltlichen Zuwendungen, die mit dem Einkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, sondern Lieferungen der Klägerin, die aufgrund der erhöhten Provisionszahlungen der Mobilfunkunternehmen entgeltlich sind.

Neben Entnahmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen und den unentgeltlichen Zuwendungen des Unternehmers an das Personal für dessen privaten Bedarf wird jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Auf den unentgeltlich zugewendeten Gegenstand ist Umsatzsteuer durch den Unternehmer abzuführen. Die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz bildet grundsätzlich der Einkaufspreis.

Die Einstufung eines Mobiltelefons als unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG des Vermittlers an den Kunden scheitert nach Auffassung des Finanzgerichts vorliegend am Merkmal der Unentgeltlichkeit. Die vom Mobilfunkunternehmen an die Klägerin gezahlte erhöhte Provision sei nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG Entgelt eines Dritten für die Mobiltelefonlieferung der Klägerin an die Kunden.

Zum Entgelt gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Maßgebend ist, dass der Dritte für die Leistung des Unternehmers an den Leistungsempfänger zahlt und der Unternehmer die Zahlung hierfür erhält, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Drittzahlung besteht. Bei der Zahlung des Dritten darf es sich lediglich nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte Leistung handeln (Vgl. BFH, Urteil v. 22.07.2010, Az. V R 14/09).

Das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Drittentgelt begründende Rechtsverhältnis sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg im vorliegenden Sachverhalt in der Provisionsvereinbarung zwischen Mobilfunkunternehmen und Klägerin. Das Mobilfunkunternehmen wolle mit der erhöhten Provision nicht die Klägerin allgemein fördern, sondern lediglich deren Aufwand für die Lieferung eines konkreten Mobiltelefons abdecken. Das Mobilfunkunternehmen zahle somit als Dritter für die Lieferung der Mobiltelefone an die Kunden. Dabei sei entscheidend, dass die Provisionszahlung an die Ausgabe eines Mobiltelefons gekoppelt sei.

Diese rechtliche Verknüpfung bestehe auch in den sog. Bundle-Fällen, in denen neben dem Mobiltelefon weitere Elektronikartikel an die Kunden abgeben werden.

Anmerkung
Nach einem entgegenstehenden Urteil desselben Senats vom 17.06.2008 (Vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2008, Az. 1 K 21/05) ist die unentgeltliche Abgabe von Mobiltelefonen durch den Vermittler von Mobilfunkverträgen als unentgeltliche Wertabgabe einzustufen. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insofern, als diesem Provisionsvereinbarungen zugrunde lagen, die die Auszahlung einer erhöhten Provision nicht an die Ausgabe eines Mobiltelefons koppelten, sondern lediglich an die Vertragsvermittlung.
 

Betroffene Normen
§§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, 10 Abs. 1 Satz 3 UStG
Streitjahre 2006, 2007

Fundstellen
BFH, Urteil vom 16.10.2013, XI R 39/12, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012, 1 K 218/11, DStRE 2013, S. 729 

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil v. 22.07.2010, V R 14/09, DStR 2010, 2569
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 17.06.2008, 1 K 21/05, EFG 2008, 1498

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