Sachverhalt
Die klägerische GmbH war als Komplementärin an mehreren Kommanditgesellschaften beteiligt, ohne eine Kapitaleinlage geleistet zu haben. Die GmbH war weder am Gewinn, noch am Verlust beteiligt. Die GmbH übte die Geschäftsführung für die Kommanditgesellschaften aus und trug jeweils allein die uneingeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften. Die GmbH erhielt aufgrund der Gesellschaftsverträge sowohl für die Geschäftsführung als auch für die Haftungsübernahme jeweils eine Vergütung. In der Klage machte die GmbH u.a. geltend, dass die Haftungsvergütungen keine Entgelte für umsatzsteuerbare Umsätze darstellten, da die Übernahme der Haftung das Risiko begründe, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, die an sich nicht umsatzsteuerbar wäre. Dagegen argumentierte das beklagte Finanzamt, dass die Haftungsübernahme zusammen mit der Geschäftsführung eine einheitliche umsatzsteuerbare und -steuerpflichtige Leistung darstelle.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Übernahme der persönlichen Haftung und die Tätigkeit als Geschäftsführer zusammen keine einheitliche Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne darstellten. Allein die Tatsache, dass dieselbe juristische Person sowohl die Haftung, als auch die Geschäftsführung übernommen habe, stelle keine ausreichende Grundlage für eine einheitliche Leistung dar. Zwischen der Geschäftsführungsleistung einerseits und der Haftungsübernahme andererseits bestehe weder ein rechtlich zwingender, noch ein funktionaler Zusammenhang. Das Einstehen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaften sei nach der Art der Tätigkeit völlig verschieden von den mit der Geschäftsführung verbundenen Tätigkeiten.
Das Gericht verneinte entgegen der Klägerin auch, dass die Haftungsübernahme einer nicht umsatzsteuerbaren Geldleistung gleichstehe. Da die GmbH weder am Gewinn- noch am Verlust beteiligt sei, könne eine nicht steuerbare Abgeltung des Haftungsrisikos durch die Beteiligung am allgemeinen Gewinn nicht angenommen werden. Auch könne nicht argumentiert werden, die Klägerin würde keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne erbringen, da sie Kraft ihrer Komplementärsstellung ohnehin dem Haftungsrisiko ausgesetzt sei. Denn die Klägerin sei in die Komplementärstellung bei den hier streitrelevanten Gesellschaften nur im Zuge der entgeltlichen Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos eingetreten.
Das Gericht verwies vielmehr auf die Richtlinie Art. 135 Abs. 1 Buchst. c 2006/112/EG, in der die Übernahme von Verbindlichkeiten von der Umsatzsteuer befreit wird und deshalb vom Richtliniengeber als umsatzsteuerbare, aber umsatzsteuerfreie Leistung angesehen wird. Die Haftungsübernahme durch die klägerische GmbH sei auch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG umsatzsteuerfrei, weil die GmbH andere Sicherheiten i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG gewähre. Kennzeichnend für „andere Sicherheiten“ i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sei, dass der Sicherungsgeber sich einerseits verpflichte, mehr zu leisten, als er aus anderen Verträgen schulde, und sich die Verpflichtungen andererseits auf die Entrichtung von Geldleistungen richteten.
Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG sah das Gericht als erfüllt an, da die Befriedung der Gläubiger der Kommanditgesellschaften – im Falle einer Inanspruchnahme - durch Geldzahlungen erfolgen würde. Die Komplementärsstellung sei nur das gesellschaftsrechtliche Vehikel zur Umsetzung der Haftungsübernahme.
Entgegen der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.02.2010 sei es unbeachtlich, dass die klägerische GmbH unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis der Kommanditgesellschaften habe, da die GmbH dadurch nicht in der Lage sei, sämtliche Ansprüche gegen die Kommanditgesellschaften abzuwehren, für die sie haften würde. Das Niedersächsische FG hatte dies als Begründung für die Umsatzsteuerpflicht der Haftungsübernahme in seiner Entscheidung berücksichtigt.
Die Revision ist bei beiden o.g. Urteilen zugelassen.
Fundstellen
FG Berlin-Brandenburg, Az.. 7 K 7183/06
Niedersächsisches Finanzgericht, Az. 16 K 347/09
Weitere Fundstelle
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. 16 K 347/09

