Sachverhalt
Der Reisende hat sich anlässlich seiner Urlaubsreise in der Türkei im November 2010 eine Gleitsichtbrille im Wert von 690 Euro anfertigen lassen und diese bei Wiedereinreise in die EU nicht angemeldet. Bei der Einreise nach Deutschland benutzte er zusammen mit seiner Ehefrau den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren und wurde anschließend von Zollbeamten kontrolliert, die unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 Euro festsetzten, da die Freigrenze von 430 Euro überschritten war. Außerdem wurde einen Zuschlag von 120,75 Euro erhoben, da der "grüne" Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den "roten" Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt wurde.
Entscheidung
Das FG Düsseldorf hat das Entstehen einer Zollschuld bestätigt, da die Brille aus der Türkei in das Zollgebiet der EU verbracht worden ist und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung in Höhe von 430 Euro überschritten hat (Urteil vom 25.03.2011). Das FG führte aus, dass die Wertgrenze nur jedem Reisenden einzeln zustehe und eine Aufteilung des Warenwerts auf beide Reisende nicht möglich sei.
Geltende Reisefreimengen-Regelungen
Einfuhren von Waren aus Ländern außerhalb der EU sind grundsätzlich steuer- und zollpflichtig. Bei privat veranlassten Reisen gelten jedoch für die Mitnahme von Waren Reisefreigrenzen, für die keine Abgaben erhoben werden, sofern der Warenwert oder die Menge innerhalb der vorgegebenen Freigrenzen liegt. Die Waren müssen zum persönlichen Verbrauch, nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt und auf der Reise selbst mitgeführt werden.
Des weiteren sind Verbote und Beschränkungen für bestimmte Waren stets zu beachten (u.a. Artenschutz, Markenrecht, Waffenrecht, Arzneimittel, Betäubungsmittel, Feuerwerkskörper, Kampfhunde, Lebensmittel, Pflanzenschutz, Tierseuchenrecht).
Bei Flug- und Seereisen aus Drittländern, die nicht Mitglieder der EU sind, ist es erlaubt, Waren bis zu einem Wert von 430 Euro abgabenfrei einzuführen. Bei Einreise auf dem Landweg sind Waren bis 300 Euro befreit. Reisende unter 15 Jahren haben einen Freibetrag von maximal 175 Euro.
Für folgende Waren gelten davon abweichende Freimengen:
- Tabakwaren, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist:
200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren - Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist:
1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier - Arzneimittel, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
- Kraftstoffe für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter.
Sofern über diesen Freigrenzen Waren eingeführt werden, müssen Einfuhrabgaben entrichtet werden.
Für nachfolgende Sondergebiete gelten spezielle Freigrenzen-Regelungen, da die Gebiete zwar zum Zollgebiet der EU aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuern gehören:
Britische Kanalinseln, Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana), Kanarische Inseln, die Ålandinseln, Berg Athos in Griechenland.
Bei der Einreise aus diesen Gebieten gelten auf Grund ihres speziellen steuerrechtlichen Status ebenfalls die Regelungen zu den Reisefreigrenzen für Waren aus Drittländern. Bei Überschreitung der Freigrenzen werden jedoch nur die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern erhoben.
Auch für Reisen innerhalb der EU gelten besondere Freigrenzen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie Tabakerzeugnisse und Alkohol, die für den privaten Verwendungszweck vorgesehen sind.
Von einem privaten Verwendungszweck wird bis zu folgenden Mengen ohne weitere Nachweise ausgegangen:
- Tabakwaren: Zigaretten 800 Stück, Zigarillos 400 Stück, Zigarren 200 Stück, Rauchtabak 1 kg.
- Alkoholische Getränke: Spirituosen 10 Liter, Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) 10 Liter, Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein) 20 Liter, Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter, Bier 110 Liter.
- Sonstige verbrauchsteuerpflichtige Waren: Kaffee 10 kg.
Für weitere Informationen zu Zoll- und Außenhandelsfragen steht das Customs & Global Trade Team von Deloitte zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlage
Einreise-Freimengen-Verordnung vom 24.11.2008
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2011, 4 K 120/11 Z
Ansprechpartner
Günther Dürndorfer | München
Mario Urso | München

