Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, unterhielt im Streitjahr 2004 Geschäftsbeziehungen zur spanischen Firma C (C). Die Lieferungen an die C hatte die Klägerin als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei behandelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der C hatte erst ab dem 24.02.2005 Gültigkeit. Lieferungen waren aber bereits Ende 2004, also vor dem 24.02.2005 erfolgt. Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit für die in 2004 erfolgten Lieferungen mangels gültiger USt-IdNr.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die streitigen Lieferungen sind entgegen der Auffassung des FA steuerfrei. Dass die Abnehmerin dieser Lieferungen zum Zeitpunkt der Lieferungen nicht über eine USt-IdNr. verfügte ist unschädlich, weil zur Überzeugung des FG feststeht, dass die von § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG geforderten Voraussetzungen für die Annahme von steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vorlagen.
Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen sein. Dazu bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass der Unternehmer die USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss (sog. Buchnachweis).
Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der EuGH ausgeführt: "Hinsichtlich der Nachweise, die die Steuerpflichtigen für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu führen haben, ist festzustellen, dass die Sechste Richtlinie keine Vorschrift enthält, die sich unmittelbar mit dieser Frage befasst.“ Der Grundsatz der Neutralität erfordert es, dass "die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat“ (EuGH-Urteil vom 27.09.2007). Hieraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Unternehmers, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Nachweispflichten sind aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Soweit die bisherige BFH-Rechtsprechung von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält der BFH angesichts der dargelegten neueren Rechtsprechung des EuGH daran nicht mehr fest. Dies gilt auch für die Aufzeichnung der USt-IdNr. (BFH-Urteil vom
06.12.2007).
Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der – formellen - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbringt (BFH-Urteil vom 06.12.2007). In Streitfällen müssen zukünftig die Finanzgerichte im Rahmen ihrer tatsächlichen Würdigung der vorliegenden Beweise entscheiden, ob Sie trotz eines Verstoßes gegen die Nachweispflichten des § 6a Abs. 3, §§ 17a ff UStDV von der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen überzeugt sind oder nicht.
Danach sind die streitigen Lieferungen auch ohne den vollständig erbrachten Buchnachweis steuerfrei.
Betroffene Norm
§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a Abs. 1 S. 1 UStG, § 6a Abs. 3 UStG, § 17c UStDV
Streitjahr 2004
Anmerkungen
Mit Beschluss vom 10.11.2010 hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist.
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 03.11.2010, 4 K 4262/08, Revision zugelassen
Weitere Fundstellen
EuGH, Urteil vom 27.09.2007, Rs. C-146/05 – Collèe, IStR 2007, S. 747
BFH, Urteil vom 06.12.2007, V R 59/03, BStBl II 2009, S. 57
BFH, Beschluss vom 10.11.2010 (EuGH-Vorlage), XI R 11/09, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

