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21.09.2012
Indirekte Steuern/Zoll

FG Köln: Vorsteuervergütungsverfahren und Steuerschuldnerschaft

Aufhebung des FG-Urteils durch: BFH, Urteil vom 07.03.2013, V R 12/12, nicht amtlich veröffentlicht
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Erhält ein im Ausland ansässiger Unternehmer Leistungen eines anderen ausländischen Unternehmers für die er inländische Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, so bleibt der leistungsempfangende Unternehmer trotz seiner Erklärungspflicht lediglich Entrichtungsschuldner. Der leistende Unternehmer hat den steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt. Führt der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland keine Umsätze aus, hat er die Vergütung seiner abziehbaren Vorsteuerbeträge im Rahmen eines Vergütungsverfahrens zu beantragen. Seine Steuerschuldnerschaft führt nicht zum Ausschluss der Berechtigung, das Vorsteuervergütungsverfahren zu beantragen.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, begehrte mit Antrag vom 23.04.2008 die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 (§ 18 Abs. 9 UStG iVm §§ 59 ff. UStDV). Zu den in der Anlage zum Vergütungsantrag einzeln aufgeführten Rechnungen gehörte eine Rechnung von dem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer A, in der ein Umsatzsteuerbetrag nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ausgewiesen worden war und für den die Klägerin als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schuldete (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG). Das Finanzamt lehnte die beantragte Vorsteuervergütung ab. Wegen der Steuerschuldnerschaft der Klägerin aufgrund der Rechnung des Unternehmers A scheide eine Antragsberechtigung im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren aus.

Entscheidung
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht die beantragte Vorsteuervergütung in voller Höhe zu. Sie ist berechtigt, die Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV jeweils in der für den Vergütungszeitraum 2007 geltenden Fassung zu verlangen.

Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 UStG) ist im besonderen Verfahren (§ 18 Abs. 9 UStG) durchzuführen, wenn z. B. der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG), nur steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 3 UStG) oder nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG). Die Klägerin führte im Vergütungszeitraum keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG aus, so dass die negative Antragsvoraussetzung gemäß § 59 Nr. 1 UStDV erfüllt ist. Auch sonst hat die Klägerin keine oder allenfalls für die Vorsteuervergütung unschädliche Umsätze im Sinne von § 59 Nr. 2 bis 4 UStDV ausgeführt.

Die Steuerschuldnerschaft der Klägerin gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG aufgrund der Rechnung des niederländischen Unternehmers A aus Mai 2007 führt nicht dazu, dass die Klägerin Umsätze getätigt hat, die eine Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens ausschließen. Denn die Regelung in § 13b UStG bezieht sich nur auf die Steuerschuldnerschaft für einen der in der Norm genannten Umsätze. Der Leistungsempfänger ist zwar verpflichtet, eine entsprechende Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben (§ 18 Abs. 3 S. 1 UStG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 3 UStG sowie gemäß § 18 Abs. 4a UStG so auch BFH-Urteil vom 14.04.2011). Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich um einen dem leistenden Unternehmer bzw. dem Erwerber zuzurechnenden Umsatz handelt. Denn die vorgenannten Vorschriften stellen ausdrücklich auf die „Steuerschuldnerschaft“ des Erklärungspflichtigen bzw. die „zu entrichtende Steuer“ ab. Trotz der Erklärungspflicht bleibt der Leistungsempfänger lediglich Entrichtungsschuldner für den vom anderen Unternehmer ausgeführten Umsatz. Hiervon unberührt bleibt, dass allein der letztgenannte Unternehmer den steuerpflichtigen Umsatz ausgeführt hat.

Soweit die Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 9 UStG gegeben sind, ist dieses auch zwingend anzuwenden, denn der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen (BFH-Urteil vom 14.04.2011).

Die übrigen Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV, wie z.B. das frist- und formgerechte Einreichen des Vergütungsantrags und einer ordnungsgemäßen Unternehmerbescheinigung sind vorliegend erfüllt.

Die Revision wird im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 14.04.2011 zugelassen, da eine klarstellende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG zum Ausschluss der Antragsberechtigung im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG führt, angebracht erscheint.

Betroffene Norm
§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 ff. UStDV, § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG
Streitjahr 2007

Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.02.2012, 2 K 2447/10

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.04.2011, V R 14/10, BStBl II 2011, S. 834, siehe Deloitte Tax-News

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