FG Niedersachsen: Rechtzeitige Zuordnung einer Fotovoltaikanlage als Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs
Produziert eine Fotovoltaikanlage den Strom auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen. Aus der Angabe in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zukünftig auch als Fotovoltaikbetreiber unternehmerisch tätig zu sein, folgt noch keine Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte.
Sachverhalt
Der Klägerin, die seit 2010 mit einem Friseurgeschäft unternehmerisch tätig ist, betreibt seit Oktober 2012 zudem eine auf dem Dach des privatgenutzten Wohnhauses befindliche Fotovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Einen Teil des erzeugten Stroms verbraucht sie selbst. In einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Fotovoltaikbetreiber bestätigte sie mit entsprechendem Schreiben vom 21.12.2012 die Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt.
Für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Montageleistungen wurden der Klägerin noch im Streitjahr Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Einen hieraus möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den USt-Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend. Vielmehr wurde dieser Vorsteuerabzug erstmals in der USt-Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die beim Finanzamt am 10.09.2013 einging. Das FA ließ den Vorsteuerabzug nicht zum Abzug zu. Die Klägerin habe die Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet. Diese Entscheidung habe bis zum 31.05.2013 erfolgen müssen. Die erstmalige Geltendmachung in der Steuererklärung sei verspätet. Der gegen die entsprechende USt-Festsetzung gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob im Streitfall die Zuordnung des gemischt genutzten Wirtschaftsguts „Fotovoltaikanlage“ zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen rechtzeitig erfolgt ist.
Im Ergebnis hatte die Klage keinen Erfolg. Im Ausgangspunkt kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die Fotovoltaikanlage einer erstmaligen gemischten Verwendung zugeführt worden ist. Infolgedessen hätte die Klägerin eine Zuordnungsentscheidung, die ihr den gesamten und begehrten Vorsteuerabzug ermöglicht hätte, treffen müssen. Eine entsprechende zeitnahe Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung hätte nach Auffassung des FG spätestens bis zum Ablauf der Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung (31. Mai des Folgejahres) erfolgen müssen. Allein die Erklärung gegenüber dem FA, dass mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung begonnen hatte, ist danach unzureichend.
Fundstelle
FG Niedersachsen, Urt. v. 11.02.2016 – 5 K 112/15