02.02.2010

EU-Vorsteuervergütungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden umfangreiche Änderungen zum Vorsteuer- Vergütungsverfahren verabschiedet, die ab dem 01.01.2010 gelten. 

Das BMF hat mit Schreiben vom 03.12.2009 erstmals zum „neuen“ Vorsteuervergütungsverfahren Stellung genommen. Vorliegend werden die wichtigsten Informationen zum „outbound“ EU-Vorsteuervergütungsverfahren für inländische Unternehmen zusammengefasst.

1. Allgemeines

Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer stellen. 

Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.

2. Antrag

Anträge auf Vergütung von Vorsteuern in einem anderen Mitgliedstaat sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten- Übermittlungsverordnung dem BZSt zu übermitteln (§ 18g UStG). Detailinformationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt abrufbar. Der Antragsteller muss für die elektronische Übermittlung authentifiziert sein. In dem Vergütungsantrag ist die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst vom Steuerpflichtigen zu berechnen.

3. Frist

Zu beachten ist, dass der Vergütungsantrag spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen ist. Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt.

4. Erstattungsbetrag

Der Vergütungsbetrag muss mindestens € 50 betragen oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. 

Der Unternehmer kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens € 400 beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.

5. Informationen/Angaben im Antrag

Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag Folgendes anzugeben:

  • den Mitgliedstaat der Erstattung;
  • den Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers;
  • eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
  • eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die sich der Antrag bezieht;
  • den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
  • eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG), von Umsätzen, für die ausschließlich der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG;
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID Nummer) oder Steuernummer des Unternehmers;
  • seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).

Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:

  • der Name und die vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
  • außer im Falle der Einfuhr die USt-ID Nummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;
  • außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • das Datum und die Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
  • die Bemessungsgrundlage und der Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • der Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
  • ggf. einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden) Pro-rata-Satz;
  • die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Soweit es der Mitgliedstaat der Erstattung vorsieht, hat der Unternehmer zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer zu machen, soweit dies auf Grund von Einschränkungen des Vorsteuerabzugs im Mitgliedstaat der Erstattung erforderlich ist. 

Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem Einfuhrdokument mindestens € 1.000 (bei Rechnungen über Kraftstoffe mindestens € 250), hat der Unternehmer – elektronische – Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht (die Dateianhänge zu dem Vergütungsantrag dürfen aus technischen Gründen die Größe von 5 MB nicht überschreiten). 

Der Unternehmer hat in dem Antrag eine Beschreibung seiner unternehmerischen Tätigkeit anhand des harmonisierten Codes vorzunehmen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies vorsieht. Der Mitgliedstaat der Erstattung kann zusätzliche Angaben in dem Vergütungsantrag verlangen. Informationen über die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den Internetseiten des BZSt abrufbar.

6. Zulässigkeitsprüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Die dem BZSt elektronisch übermittelten Anträge werden vom BZSt – als für das Vorsteuer- Vergütungsverfahren zuständige Behörde – auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei hat das BZSt ausschließlich festzustellen, ob

  • die vom Unternehmer angegebene USt-ID Nummer bzw. Steuernummer zutreffend und diesem Unternehmer zuzuordnen ist und
  • der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.

7. Weiterleitung an den Erstattungsstaat

Stellt das BZSt nach Durchführung der Vorprüfung fest, dass der Antrag insoweit zulässig ist, leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe des Antrags bestätigt das BZSt, dass die vom Unternehmer angegebene USt-ID Nummer bzw. Steuernummer zutreffend ist und der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. 

Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung hat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen.

8. Übermittlung einer Empfangsbestätigung

Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags zu übermitteln.