02.02.2010

EuGH (03.12.2009 – C 433/08): Unterschrift des Bevollmächtigten bei einem Vorsteuervergütungsverfahren ist ausreichend

1. Sachverhalt

Das niederländische Unternehmen Yaesu Europe beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf dem vorgesehenen Formular die Vergütung von in Deutschland entrichteten Vorsteuerbeträgen. Unterschrieben war der Antrag von einem beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalt. Dies hielt die deutsche Finanzverwaltung nicht für ausreichend und lehnte den Antrag als unzulässig ab. 

Das FG Köln (Urteil vom 21.02.2008 – 2 K 736/07) gab dem BZSt Recht und stellte fest, dass ein innerhalb der Ausschlussfrist ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Vorsteuervergütung die eigenhändige Unterschrift des Unternehmers erfordert. Bei juristischen Personen ist demnach grundsätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

Mit Beschluss vom 13.08.2008 (XI R 19/08) legte der BFH dem EuGH die Frage vor, wie der Begriff der „Unterschrift“ im Anhang A der 8. EG-Richtlinie enthaltenen Muster bei Vorsteuervergütungsanträgen gemeinschaftsrechtlich auszulegen ist.

2. Entscheidung

Der EuGH entschied, dass der Begriff „Unterschrift“ ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist, der einheitlich dahin auszulegen ist, dass ein solcher Vergütungsantrag nicht zwingend von dem Steuerpflichtigen selbst unterschrieben werden muss, sondern dass insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten genügt. Die 8. EG-Richtlinie verlangt lediglich eine „Unterschrift“. Für das Zusatzerfordernis einer „eigenhändigen“ Unterschrift gäbe es weder in der Richtlinie noch im Musterdokument Anhaltspunkte.

3. Stellungnahme

 Der EuGH hat mit seiner Entscheidung eine seit Jahren anhaltende Diskussion zum Wohle der Steuerpflichtigen beendet. Bislang hatte das BZSt Vorsteuervergütungsanträge, die nicht vom Steuerpflichtigen selbst (oder bei einer juristischen Person von dessen gesetzlichem Vertreter), sondern z.B. von einem Bevollmächtigten unterschrieben wurden, stets und in großer Vielzahl abgelehnt. 

Der EuGH ist der Ansicht der deutschen Finanzverwaltung nun entgegengetreten. 

Relevant ist das Urteil zum einen für alle verfahrensrechtlich noch „offenen“ Fälle in der Vergangenheit, die mangels eigenhändiger Unterschrift vom BZSt abgelehnt wurden. Bei Einspruchsverfahren, die vom BZSt vor dem Hintergrund der BFH-Vorlage gemäß § 363 AO „ruhen gelassen“ wurden, empfiehlt sich ein Antrag, das Verfahren wieder aufzunehmen und den jeweiligen Einspruch mit Verweis auf das EuGH-Urteil positiv zu verbescheiden.

Für alle ab dem 01.01.2010 einzureichenden Anträge von EU-Unternehmern hat das Urteil keine Bedeutung mehr, da die Anträge elektronisch zu stellen sind und nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden. 

Für Drittlandsunternehmer ist das Urteil jedoch auch zukünftig interessant, da Drittlandsunternehmen (§ 61 a Abs. 2 S.4 UStDV) nach wie vor eigenhändig unterschriebene Vorsteuervergütungsanträge in Papierform einreichen müssen. Zwar betraf der BFH-Vorlagefall den Vergütungsantrag eines EU-Unternehmers nach der 8. EG-Richtlinie (Vorsteuervergütungsverfahren für EU-Unternehmer), jedoch besteht kein sachgerechter Grund, die Aussage des EuGH nicht auch auf das Unterschriftserfordernis nach der 13. EG-Richtlinie (Vorsteuervergütungsverfahren für Drittlandsunternehmer) analog anzuwenden.