02.02.2010

Zoll: Erleichterungen bei Ein- und Ausfuhren nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich

Unternehmen, die Außenhandel betreiben, erwarten auf Grund angekündigter Maßnahmen der Zollverwaltung demnächst einige Änderungen bzw. Umstellungserfordernisse. Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme zollrechtlicher Verfahrensvereinfachungen bei der Ein- und Ausfuhr, wie das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren, sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 inhaltlich neu gefasst worden. Damit entsprechen die Bewilligungsvoraussetzungen für vereinfachte Verfahren weitgehend den Bewilligungsvoraussetzungen für den Erhalt des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) „Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C)“. 

Die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erfolgt anhand eines Fragenkatalogs der deutschen Zollverwaltung. Der ausgefüllte Fragenkatalog ist im Rahmen einer Selbstbewertung zusammen mit dem Antrag auf die Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens bei dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen. 

Folgende Anforderungen sind zur Beibehaltung der Vereinfachungen zu erfüllen:

  • bisherige Einhaltung der Zollvorschriften;
  • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und ggf. der Beförderungsunterlagen;
  • Zahlungsfähigkeit;
  • elektronische Übermittlung der Zollanmeldungen und sonstiger Mitteilungen.

Ausgehend von den erhöhten Anforderungen an Bewilligungsinhaber werden folgende Maßnahmen auf import- und exportorientierte Unternehmen zukommen:

  • Bewilligungen, die keine elektronische Übermittlung von Zollanmeldungen und sonstigen Nachrichten für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorsehen, werden mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 widerrufen. Die Neubeantragung muss unter Verwendung des Fragebogens erfolgen.
  • Bewilligungen von vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr sowie der Ausfuhr, die vor dem 01.01.2009 erteilt wurden, werden bis zum 31.12.2011 anhand der Angaben im Rahmen der Selbstbewertung durch die Zollverwaltung überprüft. Ab dem 01.01.2012 ist die Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren nur noch im Rahmen der Bewilligung auf AEO-Niveau möglich. Diese Prüfung entfällt bzw. die Selbstbewertung durch einen Bewilligungsinhaber ist nicht erforderlich, wenn dieser Inhaber eines AEO C- oder AEO F-Zertifikats ist, weil die Verordnung vorsieht, dass die Voraussetzungen in diesem Fall als bereits erfüllt angesehen werden. Inhaber des AEO S-Zertifikats müssen die Selbstbewertung nur in Teilbereichen vornehmen.

Der AEO-Status stellt einen echten Anreiz dar, weil nunmehr tatsächliche zollrechtliche Vereinfachungen hiermit verknüpft sind. 

Warum jetzt handeln?

Der Verlust bestehender Bewilligungen und der damit verbundenen Vereinfachungen droht für Nicht-AEOs bzw. Unternehmen, die Zweifel haben, ob sie in der Lage sind, die Bewilligungsvoraussetzungen auf AEO-Niveau zu erfüllen. 

Diesen Unternehmen empfehlen wir, sich zügig auf die Erfüllung der erhöhten Bewilligungsanforderung bzw. die Erlangung des AEO-Status vorzubereiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der zu erwartenden Antragsflut spätestens ab Mitte 2010 und der damit einhergehenden längeren Bearbeitungsdauer gewinnt dieses Thema immer mehr an Brisanz.