I. Sachverhalt und Vorlagefragen
Die schwedische Aktiengesellschaft AB SKF erbrachte gegenüber ihrer 100% Tochtergesellschaft entgeltliche Dienstleistungen (administrative Leistungen, Marketingleistungen). Im Zuge des Verkaufs sämtlicher Anteile an der Tochtergesellschaft nahm die Muttergesellschaft Beratungsleistungen in Anspruch.
Streitig war, ob
- die Veräußerung der Beteiligung eine steuerbare (wirtschaftliche) Tätigkeit darstellt;
- dieser Umsatz – im Falle einer Steuerbarkeit – steuerfrei ist;
- ein Vorsteuerabzugsrecht im Hinblick auf Eingangsleistungen besteht, die anlässlich des Anteilsverkaufs bezogen werden.
II. Entscheidung
Der EuGH beantwortete in seinem Urteil vom 29.10.2009 (Rechtssache „AB SKF“ (C 29/08)) die Vorlagefragen wie folgt:
- Veräußert eine Muttergesellschaft 100% der Anteile an einer Tochtergesellschaft, an die sie steuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat, ist dies eine steuerbare/wirtschaftliche Tätigkeit.
- Nur soweit die Aktienveräußerung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gleichgestellt werden kann, stellt dieser Umsatz keine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit dar (die Einführung und Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung ist jedoch Sache der Mitgliedstaaten).
- Eine Anteilsveräußerung ist – sofern eine Steuerbarkeit gegeben ist – steuerfrei.
- Das Vorsteuerabzugsrecht im Hinblick auf Leistungen, die für Zwecke einer Aktienveräußerung bezogen wurden, besteht dann, wenn zwischen den mit den Eingangsleistungen verbundenen Ausgaben und der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht.
III. Stellungnahme
Für das deutsche Recht sind insbesondere die Ausführungen des EuGH zum Vorsteuerabzug von wesentlicher Bedeutung. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26.01.2007, Rz. 13) ist ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Veräußerung von Anteilen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ausgeschlossen.
Zunächst wies der EuGH – im Gegensatz zur Auffassung des Generalanwalts und der deutschen Finanzverwaltungspraxis – darauf hin, dass ein Verkauf einer 100%-Beteiligung eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG sein kann.
Der EuGH stellt danach zwar im Einklang mit der nationalen Anwendungspraxis klar, dass der grundsätzlich steuerfreie Anteilsverkauf kein Vorsteuerabzugsrecht eröffnet. Darauf kommt es jedoch nach Ansicht des EuGH nur an, falls die entsprechende Eingangsleistung unmittelbar mit dem Anteilsverkauf in Zusammenhang steht, d.h. in den Verkaufspreis der Anteile eingeht.
Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, weil die Kosten nicht in den Verkaufspreis der Anteile, sondern in die Preise der (steuerpflichtigen) Produkte der anteilsveräußernden Gesellschaft eingehen, muss ein Vorsteuerabzugsrecht zugelassen werden. Gleiches gilt (EuGH-Urteil 22.02.2001 „Abbey National“), falls die Aktienübertragung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beurteilt wird.
Im Ergebnis eröffnet das Urteil daher neue Gestaltungsalternativen zur Erlangung des Vorsteuerabzugsrechts bei „Share-Deals“.

