22.10.2009

BFH: Begründung und Beendigung der wirtschaftlichen Eingliederung einer Organgesellschaftin das Unternehmen eines Organträgers

I. Thema

Das Vorliegen/Nichtvorliegen der wirtschaftlichen Eingliederung einer Tochtergesellschaft in das Unternehmen ihrer Muttergesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft war Gegenstand dreier aktueller Urteile des BFH (V R 30/06 vom 20.08.2009; V R 4/08 vom 18.06.2009 und V R 67/07  vom 29.01.2009).

II. Kernaussagen des BFH

Der BFH hat in den genannten Urteilen folgende Kernaussagen getroffen:

  • Für die wirtschaftliche Eingliederung kommt es darauf an, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.e. wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung – auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen – besteht.
  • Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber einer Organgesellschaft, müssen die Leistungen für die Begründung einer wirtschaftlichen Eingliederung entgeltlich erfolgen und für das Unternehmen der Organgesellschaft von mehr als nur unwesentlicher Bedeutung sein.
  • Nicht ausreichend für eine wirtschaftliche Eingliederung ist/sind:
    – unentgeltliche Leistungen und Nutzungsüberlassungen des Organträgers an die Organgesellschaft;
    – Verlustübernahmen durch den Organträger;
    – unentgeltliche Materialbeistellungen durch den Organträger für eine von der Organgesellschaft an den Organträger erbrachte Leistung;
    – administrative und beratende Tätigkeiten des Organträgers für die Organgesellschaft, wenn diese für die Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft nicht wesentlich sind (z.B. Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Steuerberatung).
  • Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben.
  • Sie endet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn für das verpachtete Betriebsgrundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.

III. Stellungnahme

Die Urteile des BFH sind unserer Ansicht nach aus mehreren Gründen bemerkenswert.

  • Zum einen rückt der BFH das Eingliederungsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung als eigenständiges Kriterium für das Vorliegen einer Organschaft wieder verstärkt in den Fokus und widerspricht damit Stimmen in der Literatur, die das Kriterium als „überflüssig“ ansehen bzw. vertreten, dass die wirtschaftliche Eingliederung faktisch aus einer vorliegenden finanziellen und organisatorischen Eingliederung resultiert.
  • Zum anderen ist die Klarstellung des BFH, dass ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen Organträger und Organgesellschaft zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung von mehr als nur unwesentlicher Bedeutung sein muss, ein wichtiger Aspekt für die Ausgestaltung von Leistungsbeziehungen bei Holdingstrukturen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (Abschn. 18 Abs. 5 S. 3 UStR) muss bei einer wirtschaftlichen Eingliederung einer Beteiligungsgesellschaft in das Unternehmen eines Mehrheitsgesellschafters die Beteiligung im unternehmerischen Bereich gehalten werden. Hierfür ist regelmäßig ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen Mehrheitsgesellschafter und Tochtergesellschaft erforderlich. Dem BFH folgend ist jedoch, um letztlich eine
wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, nicht jede beliebige oder wirtschaftlich sinnvolle Leistung ausreichend. Das Kriterium der „Wesentlichkeit“ wird dem Finanzamt daher im Einzelfall substantiiert darzulegen sein.