22.10.2009

BFH: Keine „Mehrmütterorganschaft“ im Umsatzsteuerrecht

I. Sachverhalt

Eine GmbH setzte sich, u.a. mit Hinweis auf eine organschaftliche Eingliederung in mehrere Unternehmen, gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer durch das Finanzamt zur Wehr.

II. Entscheidung

Der BFH entschied (Urteil V R 3/08 vom 30.04.2009) im Hinblick auf das Nichtvorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, dass die gewerbesteuerliche Möglichkeit der Eingliederung in mehrere Unternehmen (Mehrmütterorganschaft) nicht auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar ist. Das ergibt sich schon aus der Rechtsfolge einer umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein inländischer Organkreis als ein Unternehmen behandelt wird.

III. Stellungnahme

Das Urteil war so zu erwarten und hat klarstellenden Charakter. Wie das Gericht zutreffend ausführt, lässt sich eine Mehrmütterorganschaft schon mit Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG verneinen. Auch vor dem Hintergrund der Reformziele auf EU-Ebene (siehe nachfolgendem Abschnitt) ist die Ablehnung einer umsatzsteuerlichen Mehrmütterorganschaft denknotwendig geboten. Eine Mehrmütterorganschaft wäre auch im Hinblick auf die Eigenart des Umsatzsteuerrechts nicht praktikabel, da jeder Steuertatbestand und jede einzelne Berechtigung zum Vorsteuerabzug mehreren Organträgern anteilig zugerechnet werden müsste und hinsichtlich der Verwendung von Leistungsbezügen ansonsten auf die Verhältnisse mehrerer Organträger abgestellt werden müsste.