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22.10.2009
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Organisatorische Eingliederung ist nicht nur bei Personalunion in der Geschäftsführung möglich

I. Sachverhalt

Streitig war, ob die Klägerin an ihre Mehrheitsgesellschafterin steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht hatte. Kernfrage war hierbei das Bestehen oder Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

II. Entscheidung

In seinem Urteil vom 20.08.2009 (V R 30/06) stellte der BFH fest, dass

  • die organisatorische Eingliederung zwar in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraussetzt.
  • neben diesem Regelfall sich die organisatorische Eingliederung jedoch auch daraus ergeben kann, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind. Denn der Organträger kann über seine leitenden Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben wie bei einer personellen Verflechtung über die Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft.
  • Leistungen der Organgesellschaft an den Organträger bei bestehender Organschaft auch dann als sogenannte Innenleistungen nichtsteuerbar sind, wenn der Organträger die Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke verwendet.

III. Stellungnahme

Obwohl er in der Sache nicht entscheiden musste/konnte, hat der BFH in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur organisatorischen Eingliederung (siehe Urteile V R 26/06 vom 15.12.2007 und V R 76/05 vom 03.04.2008, siehe hierzu auch Non Profit News 1/2009 so wie Indirect Taxes 12/2008) erfreulicherweise präzisiert und relativiert. Rechtssicherheit für die Praxis bietet das Urteil insoweit, als der BFH erstmals feststellt, dass eine organisatorische Eingliederung auch dann vorliegen kann, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers die Geschäftsführung der Organgesellschaft übernehmen.

Vor dem Hintergrund der Argumentation des BFH bedarf es unseres Erachtens nicht einmal eines „leitenden“ Mitarbeiters auf Ebene des Organträgers. Vielmehr dürfte jeder Mitarbeiter genügen. Denn über das arbeitsvertragliche Weisungsrecht kann der Organträger im Innenverhältnis (und nur auf das kann es ankommen) sicherstellen, dass sein Mitarbeiter als Geschäftsführer der Organgesellschaft seinen Willen bei der Organgesellschaft durchsetzt.

Bemerkenswert an dem Urteil ist schließlich, dass der BFH für den Fall des Bestehens einer Organschaft „vorsorglich“ (Originalwortlaut) darauf hinweist, dass die Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen im Organkreis nicht von der Verwendung/Verwendungsabsicht der entsprechenden Umsätze abhängt. Zum nicht steuerbaren Organkreis-Leistungsverkehr gehören bei bestehender Organschaft alle Tätigkeitsbereiche von Organträger und Organgesellschaft, nicht nur die unternehmerischen Bereiche. Diese Ansicht ist in der deutschen Umsatzsteuerliteratur bis dato nicht unumstritten.

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