22.10.2009

BFH: Vorsteuerabzug bei Wechsel des Organträgers

I. Sachverhalt

Eine Organgesellschaft bezog Leistungen. Zwischen Leistungsbezug und Übermittlung der entsprechenden Rechnungen wechselte der Organträger. Das Finanzamt versagte dem neuen Organträger den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, da die Leistungen nicht für das Unternehmen des neuen Organträgers erbracht worden seien.

II. Entscheidung

Die Revision des neuen Organträgers hatte keinen Erfolg. In seiner Urteilsbegründung (XI R 84/07 vom 13.05.2009) stellt der BFH auf den Entstehungszeitpunkt des Vorsteuerabzugsrechts ab:

  • Das Vorsteuerabzugsrecht entsteht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.
  • Zu diesem Zeitpunkt war der frühere Organträger umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger und nicht der neue Organträger.
  • Der Wechsel des Organträgers ändert nichts am Entstehungszeitpunkt des Vorsteuerabzugsrechts.
  • Insbesondere geht das Vorsteuerabzugsrecht auch nicht auf den neuen Organträger über.
  • Die Erteilung einer Rechnung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts, sondern dient lediglich dazu, dass der Leistungsempfänger sein bereits entstandenes Vorsteuerabzugsrecht ausüben kann.

Der BFH sieht durch diese Beurteilung auch den Neutralitätsgrundsatz nicht verletzt, da der frühere Organträger auch aus der später erteilten Rechnung sein Vorsteuerabzugsrecht ausüben kann. Die Zuordnung dieser Rechnung zum früheren Organträger ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, der in der Rechnung anzugeben ist.

III. Stellungnahme

Der BFH orientiert sich in seiner Urteilsbegründung am Regelungsmechanismus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die – eindeutiger und klarer als das nationale Recht – zwischen der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug und der Ausübung dieses Rechts unterscheidet.

Der Besitz einer Rechnung ist damit nicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts zu verstehen, sondern als eine Art „akzessorisches Ticket“ zur Ausübung dieses Rechts. Für die Frage, welches Steuersubjekt den Vorsteuerabzug geltend machen kann, stellt das Gericht einzig auf den Entstehungszeitpunkt ab.

Überzeugend sind die Ausführungen des BFH zudem in Hinblick auf die gerügte (mögliche) Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes. Denn dieser darf nicht so verstanden werden, dass unter vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen „in jedem Fall“ eine Vorsteuerentlastung zu erfolgen hat. Entlastet werden soll der Unternehmer (und nur dieser), der im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt. Dies war im Entscheidungsfall der frühere Organträger.