Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung ihren Standpunkt zu möglichen Neuregelungen für umsatzsteuerliche Organschaften („MwSt-Gruppen“) erläutert. Die Mitteilung enthält Leitlinien für eine EU-einheitliche Anwendung der Option zur Organschaft.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht derzeit in Art. 11 MwStSystRL ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten zur Umsetzung einer Organschaftsregelung in das jeweilige nationale Recht vor. Ungeachtet des Wahrechts ist der Richtlinienwortlaut jedoch – was die Voraussetzungen der Organschaft betrifft – mehr als unbestimmt.
Wie die Kommission festgestellt hat, sind die Mitgliedstaaten zunehmend an der „Option zur Organschaft“ interessiert, was eine EU-Harmonisierung erforderlich macht. Inzwischen haben 17 Mitgliedstaaten Regelungen zur Organschaft in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften implementiert. Im EU-Vergleich hat sich dabei herausgestellt, dass in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Regelungen erhebliche Unterschiede bestehen.
Insbesondere folgende Aspekte sollen im Zuge der EU-Harmonisierung der Organschaftsregelung umgesetzt werden:
- Ein Unternehmer soll gleichzeitig nur einem einzigen Organkreis angehören können.
- Die Organschaft („MwSt-Gruppe“) erhält als solche nur eine einzige USt-Identifikationsnummer.
- Einer Organschaft können nur Unternehmen oder feste Niederlassungen angehören, die in dem Mitgliedstaat, der eine Regelung für Organschaften eingeführt hat, ansässig sind.
- In den Mitgliedstaaten, die eine solche Regelung einführen, sollte die Möglichkeit, eine Organschaft zu bilden, jedoch allen Branchen offenstehen.
- Die finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Beziehungen müssen gleichzeitig bestehen.
- Das Vorsteuerabzugsrecht der Organschaft richtet sich nach den Umsätzen zwischen dem Organkreis als solchen und Dritten.

