02.12.2009

Keine Berufung auf „günstige“ EuGH-Rechtsprechung bei fehlender Sorgfalt in der Beweisführung

1. Sachverhalt

Streitpunkt war die Anerkennung von (EU-) grenzüberschreitenden PKW-Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen in sogenannten „Abholfällen“. Nach den Ermittlungen des Finanzamts fand weder eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland der Ware statt, noch waren die Abnehmer rechtlich existent (Scheinunternehmer). Die Voraussetzungen für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung lagen daher objektiv nicht vor. Fraglich war, ob der Lieferant für den Steuerausfall einstehen muss
oder ob er sich auf Vertrauensschutz berufen kann.

2. Entscheidung 14 V 4005/08 des FG München vom 06.04.2009

Das FG München urteilte, dass sich auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Sinne der neueren EuGH-Rechtsprechung nur ein gutgläubiger Lieferant berufen kann. Voraussetzung für die Gutgläubigkeit ist, dass der Lieferant die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns erfüllt. Dazu gehört die Buch- und Belegnachweisführung gemäß UStDV. Im Streifall wurde weder die USt-ID der jeweiligen Fahrzeugabnehmer buchmäßig nachgewiesen, noch wurde eine qualifizierte Bestätigungsabfrage der Nummern durchgeführt. Auch waren die Belege mangelhaft, so dass der Lieferant nicht als „gutgläubig“ im Sinne des § 6a Abs. 4 UStG angesehen werden könne.

3. Stellungnahme

Im Nachgang zum BMF-Schreiben vom 06.01.2009 ist dieses Urteil ein aktuelles Paradebeispiel dafür, dass die neuere, „lieferantengünstige“ Rechtsprechung des EuGH (u.a. Rechtssache Teleos, C-409/04) nicht in jedem Fall Anwendung findet. Auch wenn der EuGH in seiner Rechtsprechung die Rechtsposition exportierender Unternehmen stärkt, gewährt der EuGH nur dem gutgläubigen Steuerpflichtigen Vertrauensschutz.

Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG ist nur möglich, wenn der Unternehmer die Beleg- und Buchnachweise gemäß UStDV erfüllt. Dies ist – so die Finanzverwaltung – der Maßstab, an dem sich ein ordentlicher Kaufmann messen lassen muss.

Beim Lieferer verbleibt das Risiko der Versagung der Steuerfreiheit, wenn

  • sich Nachweise als falsch herausstellen (v.a. im Abholfall),
  • der Unternehmer anderweitig die innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht nachweisen kann und
  • sich der leistende Unternehmer schließlich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen kann, weil er seine Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hat.

4. Handlungsempfehlung

Vor diesem Hintergrund kann nur – wieder und wieder – empfohlen werden, die Nachweise gemäß den Vorgaben der UStDV zu führen und hierbei insbesondere kontinuierlich über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern die Gültigkeit der USt-ID der Abnehmer zu überprüfen. Letzterer Aspekt wird mit Blick auf die Änderungen der Ortsbestimmungen bei Dienstleistungen ab 2010 zusätzlich an Bedeutung gewinnen.